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Flexiblere Regeln bei Kinderarzneimitteln
Bundesrat stimmt Pflegestudiumstärkungsgesetz zu / Neue Austauschregeln ab 1. Dezember?
Wie der Name bereits verrät, steht das Pflegestudium im Mittelpunkt des Gesetzes: Studierende in der Pflege sollen demnach künftig für die gesamte Dauer ihres Studiums eine „angemessene Vergütung“ erhalten. Ziel des Gesetzes ist, mehr Menschen zur Aufnahme eines Pflegestudiums zu bewegen und langfristig die Akademiker-Quote in der Pflegeausbildung anzuheben.
Das Gesetz enthält zudem eine Reihe weiterer Regelungen rund ums Pflegestudium. Es wurde aber auch für fachfremde Änderungsanträge genutzt. Unter anderem gibt es Neuerungen im Sozialgesetzbuch V und der Apothekenbetriebsordnung, die die Versorgung mit Kinderarzneimitteln sicherstellen sollen.
Austausch gegen Rezeptur oder andere Darreichungsform
So wird § 129 SGB V um einen neuen Absatz 2b ergänzt. Er soll Apotheken ermöglichen, Kinderarzneimittel der „Dringlichkeitsliste“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) flexibler auszutauschen. Anders als nach den seit dem Sommer mit dem Arzneimittellieferengpassgesetz (ALBVVG) verstetigten Engpass-Regeln kann in diesen Fällen auch gegen ein „wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt“ ausgetauscht werden.
Das Ausweichen auf eine Rezeptur oder eine andere Darreichungsform ist zwar ganz im Sinne der ABDA. Dennoch hat die Regelung ihre Haken. Die ABDA hatte sie im Gesetzgebungsverfahren wegen ihrer Bezugnahme auf die seinerzeit sehr rudimentäre erste Liste als nicht umsetzbar moniert. Mittlerweile ist die BfArM-Liste zwar grundlegend neu aufgesetzt worden und die ABDA hat auch die Hoffnung, dass sie in der jetzigen Form keinem steten Wandel unterliegt. Dennoch muss sich zeigen, wie praktikabel der Zugriff der Apotheken auf die Inhalte sein wird.
Wo sind die 50 Cent?
Überdies ist auch im neuen Absatz 2b wieder die Rede von der „Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags (…) abzugebenden Arzneimittels“ (das auf der Liste geführt wird). Wie schon bei den ALBVVG-Regeln (§ 129 Abs. 2a SGB V) muss die Apotheke also erst einmal die Nichtverfügbarkeit prüfen – und die Abgaberangfolge nach dem Rahmenvertrag beachten. Zumindest wird der Retaxschutz, der schon für die erweiterten Austauschmöglichkeiten für „normale“ nicht verfügbare Arzneimittel gilt, auch auf die dringlichen Kinderarzneimittel erstreckt. Hingegen findet sich im Pflegestudiumstärkungsgesetz keine Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung, die den Apotheken auch im Fall des Austauschs nach § 129 Abs. 2b SGB V einen 50-Cent-Zuschlag zusichert.
Und damit die neuen Austauschregeln auch für Privatversicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler gelten, wird § 17 Apothekenbetriebsordnung entsprechend ergänzt. Überdies gibt es Erleichterungen für Ärztinnen und Ärzte: Die Verordnung eines Arzneimittels, das zum Zeitpunkt der Verordnung auf besagter Dringlichkeitsliste geführt wird, gilt als nicht unwirtschaftlich.
Die für Apotheken relevanten neuen Regelungen werden einen Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Das dürfte voraussichtlich in Kürze geschehen. Das BfArM hat seine neue Dringlichkeitsliste mit einem Startdatum versehen: Sie wird ab 1. Dezember 2023 gültig sein. |
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