DAZ aktuell

Im August soll der E-Rezept-Abruf via eGK starten

Im Einvernehmen mit Datenschützern

tmb | Voraussichtlich ab August werden E-Rezepte auch mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK) abgerufen werden können. Darüber informiert der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Mitgliederrundschreiben. Zudem gilt schon jetzt für Zahnärzte die Pflicht zur Verwendung lebenslanger Arztnummern – nicht nur auf E-, sondern auch auf Papierrezepten.

Wie es in dem Mitgliederrundschreiben heißt, hätten die mittlerweile erfolgten Abstimmungsrunden zwischen der Gematik, dem Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bestätigt, dass „aller Voraussicht nach ab August 2023 der Einsatz der eGK zum Abruf von E-Rezepten in der Apotheke umgesetzt werden kann“. Vermutlich geht es dabei um die kürzlich vorgestellte neue Variante zum Abruf der E-Rezepte über die eGK (siehe DAZ 2023, Nr. 5, S. 12).

Foto: imago images/Zoonar

BtM- und T-Rezepte ab Juli 2025 verpflichtend elektronisch

In dem Rundschreiben wird außerdem auf die teilweise veränderten Einführungsfristen für verschiedene Ver­ordnungstypen hingewiesen. Aufgrund der Änderungen durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) soll das E-Rezept für BtM- und T-Rezepte zum 1. Juli 2025 verpflichtend werden, für digitale Gesundheitsanwendungen zum 1. April 2024. Zuvor war für diese Verordnungstypen schon der 1. Januar 2023 als verpflichtender Einführungstermin vorgesehen. Für Rezepte über enterale Ernährung, Hilfsmittel, Medizinprodukte, Teststreifen und Verbandsmittel bleibt es nach der­zeitigem Stand beim 1. Juli 2026 als Einführungstermin.

Lebenslange Zahnarztnummer schon jetzt notwendig

Bereits jetzt gilt eine weitere Neuigkeit, über die der Apothekerverband Schleswig-Holstein berichtet. Gemäß dem Rundschreiben sind seit dem 1. Januar 2023 Zahnärzte durch ihren Bundesmanteltarifvertrag verpflichtet, echte „lebenslange Arztnummern“ zu verwenden und anzugeben. Dazu gebe es eine Vereinbarung über eine Zahnarztnummernvergabe zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Dies betreffe Papier- und E-Rezepte. Es müsse demnach sowohl auf Papier- als auch auf E-Rezepten eine „echte“ Zahnarztnummer angegeben werden, also keine Pseudonummer als Platzhalter. In das Feld für die „Abrechnungs-Nr./Betriebsstätten-Nr.“ gehört demnach die neunstellige Abrechnungsnummer, bestehend aus einer führenden „0“, der zweistelligen Nummer der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der sechsstelligen Nummer der Praxis.

Fehlerhafte Angaben beim E-Rezept würden grundsätzlich zu einer Ab­weisung führen, weil eine nachträg­liche Heilung oder Korrektur durch Apotheken oder deren Rechenzentren nicht möglich sei, heißt es dazu im Rundschreiben. |

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