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Digitaler Unterricht im praktischen Jahr

BMG legt Entwurf zu Online-Veranstaltungen im Pharmaziestudium vor

gbg/jr | Der praxisbegleitende Unterricht des Pharmaziestudiums und Vorlesungen sollen auch digital möglich sein. Was sich viele Studierende wünschen, wird womöglich bald Realität. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt.

Wer nach dem universitären Teil des Pharmaziestudiums das praktische Jahr (PJ) nicht an einem Studienstandort absolviert, hat ein Problem: Um den praxisbegleitenden Unterricht zu besuchen, der vielerorts in zwei Blöcken à zwei Wochen angeboten wird, müssen die Pharmaziepraktikanten dann weite Wege in Kauf nehmen. Manche benötigen möglicherweise sogar eine Unterkunft – mit der bescheidenen Ausbildungsvergütung ist das für viele schwer zu stemmen. Doch aufgrund der während der Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen waren die Kammern in den vergangenen drei Jahren gezwungen, auf Online-Formate umzusatteln. Nun will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Weg frei machen, um solche Angebote dauerhaft möglich zu machen: Mit dem Entwurf einer „Verordnung zur Modernisierung der Prüfungsver­fahren im Recht der Heilberufe“, die das BMG jetzt dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt hat, will es unter anderem für alle Ausbildungen der Heilberufe digitale Unterrichtsformate erlauben – das betrifft auch das Pharmaziestudium, konkret Vorlesungen und den praxisbegleitenden Unterricht im PJ. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.

Verordnungstext ergänzen

Die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie hätten gezeigt, „welche Bedeutung digitale Lehrformate für Stu­dium und Ausbildung haben können und dass es sinnvoll sein kann, die klassischen Lehrformate um digitale Elemente zu ergänzen“, schreibt das Ministerium in der Begründung zum Entwurf. Und so will es in § 4 Absatz 4 Approbationsordnung für Apotheker (Praktische Ausbildung) folgenden Satz einfügen: „Begleitende Unterrichtsveranstaltungen, die in Form von Vorlesungen durchgeführt werden, können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in digitaler Form abgehalten werden.“ Nun ist die Länderkammer am Zug: Sie muss der Verordnung zustimmen, bevor sie im Bundesgesetzblatt erscheinen kann. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |

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