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pDL sind für Heimbewohner erlaubt
Juristische Prüfung stellt klar, dass Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen der Apothekenservice angeboten werden darf
Seit Juni 2022 dürfen Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) anbieten und abrechnen. Bisher laufen sie jedoch eher schleppend an – als Gründe nennen Kolleginnen und Kollegen unter anderem Personalmangel, eine zu niedrige Vergütung und den hohen bürokratischen Aufwand, der mit der Abrechnung und Dokumentation verbunden ist.
Zudem gibt es an der einen oder anderen Stelle Zweifel, wem Apotheken wann eine solche Leistung anbieten dürfen. So sind zum Beispiel Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen eine Gruppe von Menschen, die von den Diensten der Apotheken profitieren könnten. Denn viele von ihnen leiden an mehreren Grunderkrankungen und müssen mehrere Medikamente dauerhaft einnehmen. Doch es herrschten Zweifel, ob diese Personengruppe grundsätzlich anspruchsberechtigt ist oder nicht.
Auslegung des Vertragstextes
Hintergrund ist die Formulierung in Anlage 11 des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 Sozialgesetzbuch fünftes Buch zwischen Deutschem Apothekerverband und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung: „Anspruchsberechtigt sind Versicherte in der ambulanten, häuslichen Versorgung, die aktuell und voraussichtlich auch über die nächsten 28 Tage mindestens 5 Arzneimittel (verschiedene, ärztlich verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel/Inhalativa) in der Dauermedikation einnehmen bzw. anwenden.“
Für Verunsicherung sorgt insbesondere die Vorgabe, anspruchsberechtigt seien „Versicherte in der ambulanten, häuslichen Versorgung“: Sind damit Heimbewohner ausgeschlossen? Laut einem Rundschreiben des Apothekerverbands Schleswig-Holstein (AVSH) lautet die Antwort: Nein. „Das Merkmal der ‚ambulanten, häuslichen‘ Versorgung ist auch bei der Versorgung in Pflege- und Altenheimen erfüllt, weil diese für den Versicherten mangels eines privat bewohnten ‚Zuhauses‘ seine häusliche Umgebung darstellen“, schreibt der Verband. So laute das Ergebnis einer juristischen Prüfung.
In der Apotheke oder zu Hause
Nach dem Apothekenrecht müssten zudem bestimmte Dienstleistungen der Apotheke nicht zwingend in den Betriebsräumen erbracht werden, heißt es weiter. „Dies ergibt sich zumeist aus der Natur der Leistung, insbesondere bei der Versorgung von Heimbewohnern (§ 12a Apothekenbetriebsordnung)“, legt der AVSH dar. „Die Vereinbarung zur ‚Erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation‘ formuliert zudem, dass diese pDL in Apotheken bzw. in der Häuslichkeit der Patienten erbracht werden kann (§ 2 Absatz 6 Satz 3). Da die Art des Wohnens bzw. der Grad der Betreuung somit keinen Einfluss auf die Anspruchsberechtigung haben, besteht auch für Versicherte im Alten- und Pflegeheim ein Anspruch auf die Erbringung von pDL.“
Für alle fünf pDL
Im Klartext: Wer im Heim lebt, für den ist das sein Zuhause – und das Erbringen pharmazeutischer Dienstleistungen kann auch bei den Patientinnen und Patienten daheim erfolgen. Das gelte übrigens nicht nur für die Medikationsanalyse, sondern für alle fünf pDL, hebt der AVSH hervor. Die Leistungen dürfen somit auch Heimbewohnerinnen und -bewohnern angeboten und mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet werden, sofern die üblichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
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