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Arzneimittelverschreibungsverordnung
Dexamethason und Epinephrin für Heilpraktiker
Der Entwurf der achten Änderungsverordnung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sieht vor, dass Heilpraktikern künftig die verschreibungspflichtigen Arzneimittel Dexamethason und Epinephrin für die Notfallbehandlung anaphylaktischer Reaktionen zur Verfügung stehen sollen.
Hintergrund dieser geplanten Neuregelung: Mit der 7. AMVV wurde Dimetindenmaleat zur parenteralen Anwendung unter die Verschreibungspflicht gestellt. Dimetindenmaleat wurde bisher in der parenteralen Anwendungsform bislang von Heilpraktikern zur Therapie möglicher anaphylaktischer Notfälle in der Praxis vorgehalten. Da nun dieses Arzneimittel mit Inkrafttreten der 7. AMVV nicht mehr zur Verfügung steht, mussten der Heilpraktikerschaft andere geeignete Arzneimittel rezeptfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Sachverständigenausschuss entschied sich daher für Dexamethason und Epinephrin. In der Notfallbehandlung wird die Gabe von 40 bis 100 mg Dexamethasondihydrogenphosphat empfohlen. Bei einmaliger Gabe sind keine Auswirkungen auf den internen Kortikoidstoffwechsel zu erwarten, die eine Nichtanwendung bei anaphylaktischen Reaktionen rechtfertigen würde, heißt es dazu in den Erläuterungen zur geplanten AMVV.
Zum Wirkstoff Epinephrin geht aus der Begründung des Verordnungsentwurfs hervor, dass zur intramuskulären Injektion auf dem deutschen Markt derzeit mehrere verschreibungspflichtige epinephrinhaltige Autoinjektoren erhältlich sind, die zur Notfallbehandlung akuter allergischer Reaktionen durch den Patienten selbst entwickelt wurden. Die Verfügbarkeit dieser Applikationsform ermöglicht dem Heilpraktiker eine gut praktikable und leitliniengerechte Versorgung von Patienten mit anaphylaktischen Reaktionen.
Berlin - 22.09.2009, 07:00 Uhr