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AMNOG-Änderungsantrag
BAH begrüßt Klarstellung zur Verpackungsverordnung
Der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) begrüßt die von der Regierungskoalition neu eingebrachten Änderungsanträge zur Packungsgrößenverordnung.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Umstellung der Packungsgrößenverordnung auf eine Reichdauerorientierung trete erst zum 1. Juli 2013 in Kraft. Hierdurch solle den betroffenen pharmazeutischen Unternehmen ausreichend Zeit für ihre Planungen sowie den Abverkauf vorhandener Packungen gegeben werden. Daran schließe sich gem. § 4 PackungsV eine weitere Übergangsfrist von sechs Monaten an. "In der Übergangsphase gelten die bisherigen Messzahlen für die Normgrößen weiter", schreibt der BAH in einer Analyse.
Die im Änderungsantrag vorgesehenen Spannbreiten für die Abweichung von den Normgrößen träten zum 1. Januar 2011 in Kraft. Durch die Änderung solle gewährleistet werden, dass die Mengenunterschiede bei Packungen mit gleichem Packungsgrößenkennzeichen nur gering ausfielen. Der Austausch von Arzneimitteln mit gleichem Packungsgrößenkennzeichen, z.B. bei der Umsetzung von Rabattverträgen, solle so erleichtert werden.
"Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Packungsgrößenverordnung sieht zwar keine inhaltliche Änderung der geplanten Neufassung der Verordnung vor, geht jedoch im Begründungstext auf die Auswirkungen auf den Bestandsmarkt ein", schreibt der BAH. So solle die Verwaltungsvorschrift des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) so ausgestaltet werden, dass die Packungsgrößen entsprechend der Kennzeichen N1, N2 und N3 im Bestandsmarkt "weitestmöglich unverändert" bleiben. Darüber hinaus solle die Verwaltungsvorschrift den Besonderheiten von Arzneimitteln der Homöopathie und Anthroposophie insofern Rechnung tragen, als sie entsprechende Ausnahmeregelungen für diese Arzneimittel vorzusehen habe, die eine Abweichung von der Reichdauerorientierung ermöglichen solle.
"Obwohl der Gesetzeswortlaut der geplanten Neufassung der Packungsgrößenverordnung nicht geändert werden soll, sind die geplanten Ausführungen im Begründungstext zu begrüßen", schreibt der BAH: "Sie stellen die Absicht der Koalitionsfraktionen dar, die Auswirkungen der neuen Verordnung auf den Bestandsmarkt möglichst gering zu halten und sind aus Sicht des BAH als Auftrag an das DIMDI zu verstehen, entsprechende Ausnahmeregelungen in die Verwaltungsvorschrift aufzunehmen, mit denen diesem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden kann."
Berlin - 05.11.2010, 12:07 Uhr