Landessozialgericht zu DAK-Zusatzbeiträgen

DAK informierte ausreichend zum Kündigungsrecht

Berlin - 13.02.2012, 16:15 Uhr


Der auf der Rückseite eines Informationsschreibens befindliche Hinweis der DAK auf ein wegen der Einführung des Zusatzbeitrages bestehendes Sonderkündigungsrecht war ausreichend, befand das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Im Juli 2011 hatte das Sozialgericht Berlin die Klage eines Ehepaares gegen die DAK insoweit bestätigt, als eine Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge erst ab dem Zeitpunkt bestand, in dem die Versicherten deutlich auf ihr Recht zur Kündigung der Versicherungsverträge hingewiesen wurden. Der Abdruck des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V auf der Rückseite des Schreibens der Krankenkasse, das über die Einführung des Zusatzbeitrages informierte, genügte dem Sozialgericht nicht. Einen ausreichenden Hinweis enthielten dem Gericht zufolge erst die folgenden Widerspruchsbescheide der Kasse. Die Kläger seien daher erst ab Erhalt derselben zur Zahlung der Zusatzbeiträge verpflichtet gewesen.

Anders beurteilte dies nun das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg. Wer Informationen seiner Krankenversicherung erhalte, sei gehalten, diese vollständig zu lesen. Dies gilt nach Auffassung des LSG auch für die Punkte, die wie vorliegend als „allgemeine Hinweise“ bezeichnet werden. Etwas anderes gelte nur für die Fälle, in denen Hinweise so versteckt seien, dass ein durchschnittlicher Versicherter nicht in der Lage ist, sie zur Kenntnis zu nehmen. Für einen durchschnittlichen Versicherten sei hier jedoch erkennbar gewesen, dass er wegen der Erhebung des Zusatzbeitrages die Mitgliedschaft kündigen könne. Das Schreiben habe auch auf das erste Fälligkeitsdatum hingewiesen, bis zu dem die Kündigung zu erfolgen habe.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2012, Az. L 1 KR 221/11; S 72 KR 1770/10


Juliane Ziegler