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Landessozialgericht Hessen
Keine „Spitzenmedizin um jeden Preis“ für GKV-Versicherte
Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben keinen Anspruch auf „Spitzenmedizin um jeden Preis“. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor. Danach müssen die Kassen die Kosten für eine spezielle Krebsdiagnostik im Ausland nicht übernehmen. Sie müssen nur für die im Leistungskatalog aufgeführte Behandlung bezahlen.
Damit wies das Gericht die Klage eines Krebspatienten aus Südhessen ab. Die Kasse des 74-Jährigen hatte sich geweigert, für eine spezielle Untersuchung aufzukommen, die laut Gericht nur in den Niederlanden angeboten wurde (Az.: L 1 KR 298/10).
Ein an einem Prostatakarzinom erkrankter Mann ließ im Jahre 2005 eine spezielle MRT-Diagnostik durchführen, die nur von einem Arzt in den Niederlanden angeboten wurde. Mit der sogenannten USPIO-MRT können mittels winziger Eisenpartikel selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden, die anderen diagnostischen Verfahren entgehen. Den Antrag des 74-jährigen Mannes auf Erstattung der Kosten in Höhe von 1.500 Euro lehnte die gesetzliche Krankenkasse mit der Begründung ab, dass diese spezielle Diagnostik keine Vertragsleistung darstelle. Hiergegen klagte der Mann aus Südhessen. Durch die USPIO-MRT-Diagnostik sei eine Operation, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Inkontinenz und Impotenz geführt hätte, vermieden worden.
Die Richter gaben aber in beiden Instanzen der Versicherung Recht. Die Kassen müssten nicht alles finanzieren, was verfügbar sei, um die Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Es bestehe kein Anspruch auf „Spitzenmedizin um jeden Preis“, befanden sie. Da es für Behandlung und Diagnose von Prostatakrebs zumutbare Alternativen gebe, die den allgemeinen Standards entsprächen, könne sich der Mann auch nicht darauf berufen, dass seine Grundrechte verletzt seien.
Darmstadt - 07.05.2012, 13:44 Uhr