ABDA-Satzungsänderung

Maulkorberlass: ABDA will Kritiker mundtot machen

Berlin - 24.05.2012, 16:00 Uhr


Mit einem „Maulkorberlass“ will die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) kritische Berichterstattung über interne Vorgänge erschweren und die Weitergabe von Informationen mit einer Verbandsstrafe belegen. Zu diesem Zweck schlägt der Geschäftsführende Vorstand der ABDA der nächsten Mitgliederversammlung Ende Juni vor, einen neuen Abschnitt „Vertraulichkeit“ in die Satzung aufzunehmen. Personen, die interne Informationen weitergeben, sollen zu Schadensersatz in unbegrenzter Höhe verpflichtet werden.

„Verschiedene Gremien“ hätten die „Implementierung einer Satzungsvorschrift zur Vertraulichkeit angeregt“, heißt es unter Punkt 3. Beschlussgrundlage, die DAZ.online vorliegt. Darin heißt es: „Die Mitgliedsorganisationen sowie die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und sonstigen Gremien, die ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen, sind der Bundesvereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“  In § 7 der ABDA Satzung soll die Verpflichtung zur „Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen, Unterlagen und Sitzungsinhalte“ eingefügt werden: „Die Verschwiegenheitspflicht umfasst grundsätzlich alle im Rahmen der Verbandstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, die ein dienstliches Geheimnis darstellen“, heißt es in der Beschlussvorlage.

Über die Satzungsänderung wurde in der Sitzung des ABDA-Gesamtvorstandes am vergangenen Mittwoch diskutiert. Es gab dazu keinen Widerspruch, aber Enthaltungen. Geschwiegen werden soll danach über „solche Angelegenheiten, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und zugänglich sind und damit nicht offenkundig sind“, heißt es weiter. Wie chancenlos ein solcher Maulkorberlass ist, belegt diese Berichterstattung.

Darüber hinaus beziehe sich die Geheimhaltungspflicht auf alle Tatsachen, die im Interesse des Vereins nicht offenbart werden dürften. Das „objektive Interesse des Vereins an der Geheimhaltung“ sei gegeben, wenn eine Bekanntgabe von Tatsachen „einen materiellen oder immateriellen Schaden (z. B. Ansehensminderung oder Vertrauensverlust), aber auch zu einer Beeinträchtigung des Mitgliederbestandes führen könne. Zur Rechtfertigung beruft sich die ABDA auf das „Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts" von Reichert.

Großzügig räumt die ABDA im Satzungsvorschlag ein, dass die Verschwiegenheitspflicht „auch Grenzen“ habe: Dazu zählen alle notwendigen Angaben zur „verbandsinternen Kommunikation“. Über „offenkundige Tatsachen, die allgemein bekannt oder jederzeit feststellbar sind“, darf ebenfalls mit Dritten gesprochen werden.

Was geheim ist und was nicht, will die ABDA aber selbst entscheiden: Das richtet sich „nach den Umständen des Einzelfalls“, heißt es in der Beschlussvorlage. Und weiter: „Maßgeblich ist insoweit eine verständige Würdigung der Frage, ob es sich um objektiv bedeutungslose Fakten oder Daten handelt, die keiner Geheimhaltung (mehr bedürfen), weil schutzwürdige Interessen nicht (mehr) bestehen“, lautet der Vorschlag zur Satzungsänderung.   


Lothar Klein


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