Gesundheitsausschuss

Einig über „Gute Substitutionspraxis“

Berlin - 30.01.2013, 12:38 Uhr


Mit der im vergangenen Herbst in Kraft getretenen AMG-Novelle ist auch eine neue Kann-Vorschrift zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband wirksam geworden: Die Vertragspartner können danach festlegen, in welchen Fällen Arzneimittel von der generellen Substitutionspflicht ausgenommen sein sollen. Heute informierte sich der Gesundheitsausschuss des Bundestages über den Stand der Verhandlungen.

Es gibt eine Reihe von Arzneimitteln, bei denen Fachleuten ein Austausch mehr als schwer fällt, wenn ein Patient erst einmal auf ein Präparat eingestellt ist. Doch Rabattverträge der Krankenkassen machen eine solche Substitution immer wieder notwendig – nicht selten zum Nachteil der Patienten. Gerade bei starken Schmerzmitteln war im vergangenen Jahr mehrfach gefordert worden, von der Austauschpflicht abzusehen. Auch der Gesetzgeber nahm das Problem zur Kenntnis und räumte den Rahmenvertragspartnern DAV und GKV-Spitzenverband mit einem neuen § 129 Abs. 1 Satz 8 SGB V die Möglichkeit ein, Ausnahmen zu bestimmen.

Heute stand nun ein Expertengespräch mit den Rahmenvertragspartnern zur Umsetzung eben jener Norm auf der Tagesordnung der nicht-öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses des Bundestags. Aufseiten der Apotheker standen ABDA-Geschäftsführer Karl-Heinz Resch und Prof. Dr. Martin Schulz von der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker (AMK) den Abgeordneten Rede und Antwort.

Wie aus Ausschusskreisen zu erfahren war, haben sich DAV und GKV-Spitzenverband seit Oktober bereits drei Mal getroffen, um über das Thema zu sprechen. Es habe sich gezeigt, dass man fachlich nicht weit voneinander entfernt sei. So ist man sich offenbar einig, dass die Leitlinie der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft „Gute Substitutionspraxis“ eine geeignete Grundlage sei. Allerdings: Dies Leitlinie stammt aus dem Jahre 2002. Würde man zunächst eine Aktualisierung der Leitlinie abwarten wollen, würde voraussichtlich zu viel Zeit ins Land streichen. Daher sollen die im Rahmenvertrag zu bestimmenden Ausnahmen zwar auf ihrer Grundlage entstehen, aber wo nötig entsprechend angepasst werden. Zudem: Zu viele Wirkstoffe sollten nicht zusammen kommen. Denn klar ist: Je mehr der Austausch ausgeschlossen wird, desto häufiger laufen Rabattverträge leer – und das bedeutet natürlich Einbußen für die Krankenkassen. Dennoch signalisierten beide Seiten die Bereitschaft, schnell eine Lösung zu finden. Auf Fachebene sei in etwa einem Monat mit einer Einigung zu rechnen.


Kirsten Sucker-Sket