Apothekensortiment

Feuerzeuge und Kühltaschen sind tabu

Berlin - 16.09.2013, 14:07 Uhr


Umhängekühltaschen, Reisenähsets oder Alu-Stabfeuerzeuge sind nicht apothekenüblich. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, wie die Wettbewerbszentrale meldet. Sie hatte gegen einen Apotheker geklagt, der neben Arzneimitteln und Medizinprodukten für einen Vorteils-Gutschein geworben hatte, bei dessen Einlösung der Kunde eine Umhängekühltasche gegen eine Schutzgebühr von 1,50 Euro erhielt.

Diese Produkte gehören nach Meinung der Wettbewerbszentrale allerdings nicht mehr zum Katalog der apothekenüblichen Waren nach § 1a Abs. 10 Apothekenbetriebsordnung. Der Apotheker wiederum hielt diese Produkte für gesundheitsförderlich oder –dienlich (§ 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO). So sei die Umhängekühltasche geeignet, ein Getränk bei sich zu führen, welches zum einen für die Einnahme von Medikamenten benötigt werde. Zum anderen könne eine Dehydration vermieden werden. Das Reisenähset könne auch zum Verschließen oder Nähen von Verbänden verwendet werden. Das Feuerzeug könne eine Wärmequelle entzünden sowie Insekten-Abwehrkerzen anzünden.

Das Landgericht teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale: Für die Annahme einer apothekenüblichen Ware genüge nicht die bloße Möglichkeit, dass die betreffenden Gegenstände der Gesundheit von Menschen in irgendeiner Weise dienten oder diese förderten. Vielmehr sei es erforderlich, dass die betreffenden Waren einen greifbaren, ohne weiteres einsichtigen Gesundheitsbezug aufwiesen. Die Erzeugnisse müssten nach ihrem üblichen Gebrauch geeignet und dazu bestimmt sein, die physische und psychische Gesundheit zu fördern, auch wenn das nicht ihr ausschließlicher Zweck zu sein brauche. „Weder die Umhängekühltasche, noch das Reisenähset oder das Alu-Stabfeuerzeug dienen unmittelbar der Gesundheit von Menschen.“

Nach Angaben der Wettbewerbszentrale verwies das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen auch auf die letzte Änderung der Apothekenbetriebsordnung: Mit der Neuregelung des § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO sei nicht beabsichtigt gewesen, die Anzahl der Waren, die in Apotheken vertrieben werden dürfen, ausufern zu lassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Apotheker hat Berufung eingelegt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht beim Oberlandesgericht Düsseldorf allerdings noch nicht fest.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2013, Az. 12 O 227/12 – nicht rechtskräftig


DAZ.online


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