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Apothekennotdienst
Pauschale nur für korrekt erbrachten Notdienst
Seit letztem August erhalten Apotheken pro geleistetem Notdienst einen pauschalen Zuschuss. Das gilt allerdings nur für Notdienste, die tatsächlich und auch vollständig erbracht werden. Darauf weist die Apothekerkammer Berlin in ihrem aktuellen Newsletter hin.
In einem Fall wurde durch eine Patientenbeschwerde festgestellt, dass eine Apotheke nicht durchgehend besetzt gewesen war. Damit war der Dienst nicht vollständig erbracht und die Voraussetzung des § 20 Abs. 1 Apothekengesetz nicht erfüllt, erklärt die Kammer. Daher erfolgte auch keine Meldung der Kammer an den Notdienstfonds, und die Apotheke erhielt keine Pauschale.
Abgesehen davon habe ein nicht ordnungsgemäß durchgeführter Notdienst noch eine berufsrechtliche Komponente, betont die Kammer: Wer trotz Einteilung zum Notdienst nicht dienstbereit sei, verstoße gegen § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung i.V.m. § 3 Berufsordnung. Und ein solcher Verstoß werde vom Vorstand in der Regel mit einer bußgeldbewehrten Rüge sanktioniert.
Berlin - 11.02.2014, 15:45 Uhr