- Alpha-Rezeptorenblocker (zum Beispiel Urapidil,...)
- Beta2-Sympathomimetika (Formoterol, Indacaterol, Olodaterol, Salmeterol)
- Glucocorticoide, inhalativ nasal (zum Beispiel Beclomethason, Budesonid,...)
- Glucocorticoide, inhalativ oral (zum Beispiel Fluticason,
- Glucocorticoide + langwirksame Beta2-Sympathomimetika (zum Beispiel Budesonid + Formoterol,...)
- Heparine, niedermolekular (zum Beispiel Certoparin, Enoxaparin,...)
- Protonenpumpenhemmer (zum Beispiel Esomeoprazol, Pantoprazol,...)
- Setrone (Dolasetron, Granisetron, Ondsansetron, Tropisetron)
- SSRI (Citalopram, Escitalopram)
- Triptane (Almotriptan, Eletriptan, Frovatriptan, Naratriptan, Rizatriptan, Sumatriptan, Zolmitriptan)
- ACE-Hemmer + Calciumkanalblocker (zum Beispiel Enalapril + Lercanidipin,...)
- AT2-Rezeptor-Antagonist + HCT(zum Beispiel Eprosartan + HCT,...)
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Patienten müssen ab heute bei einigen Arzneimitteln wieder mehr Zuzahlungen leisten. Verantwortlich sind Absenkungen der Festbeträge unter anderem bei SSRI, Triptanen und Arzneimitteln zur Therapie von Asthma, COPD und Bluthochdruck. Der Unmut der Patienten trifft – ungerechtfertigterweise – meist die Apotheker.
Welche Arzneimittel sind betroffen?
Ab 1. Juli gelten neue Festbeträge. Der GKV-Spitzenverband senkte bei elf Arzneimittelgruppen die Erstattungshöchstpreise. Patienten müssen somit bei den betroffenen Arzneimitteln wieder die gesetzliche Zuzahlung von fünf bis zehn Euro leisten. Teilweise fallen zusätzlich noch Mehrkosten an. Meist entsteht hier hoher Erklärungsbedarf in der Apotheke. Patienten sind verwundert bis verärgert. Welche Arzneimittel sind betroffen?
Mit den regelmäßigen Festbetragsabsenkungen zieht der GKV-Spitzenverband seit Jahren die Daumenschrauben für die Industrie immer stärker an.
Preisabsenkungen seien endlich. Viele Herstellen könnten die Preise nicht mehr entsprechend der neuen Festbeträge senken, kommentierte Kortland vom BAH die jüngste Festbetragsanpassung.
Wann entfällt die Zuzahlung? Wann entstehen Mehrkosten?
Gebührenpflichtige Patienten müssen einen gewissen Anteil ihrer Arzneimittelkosten tragen. § 61 SGB V legt die „Zuzahlungen” fest. Sie leisten zehn Prozent des jeweiligen Arzneimittelpreises, mindestens fünf Euro, jedoch maximal zehn Euro. So beträgt – bei Arzneimittelpreisen bis 50 Euro – ihre Zuzahlung pauschal fünf Euro pro Arzneimittel. Kostet das Präparat zwischen 50 und 100 Euro, leistet der Patient einen Anteil von zehn Prozent. Für teure Arzneimittel, deren Abgabepreise mit 100 Euro und mehr zu Buche schlagen, gibt es wieder einen einheitlichen Beitrag von zehn Euro pro Arzneimittel.
Bestimmte Konstellationen können auch gebührenpflichtige Patienten für bestimmte Präparate von der Zuzahlung „befreien”: Liegt der Abgabepreis des Herstellers 30 Prozent unter dem Festbetrag, sprich dem Erstattungshöchstbetrag der Krankenkassen, entfällt die gesetzliche Zuzahlung des Patienten zu diesem Arzneimittel. Korrigiert nun der GKV-Spitzenverband diese Erstattungsbeträge nach unten und passt sie gar auf Ebene der Abgabepreise an, entfällt die 30-Prozent-Klausel. Der Patient zahlt wieder ganz normal zu.
Mehrkosten können das Portmonnaie der Patienten zusätzlich belasten. Diese entstehen, wenn der Pharmazeutische Unternehmer die Festbetragsanpassung seitens der GKV nicht preislich nach unten begleitet. Die entstehende Diskrepanz – Erstattungsbetrag und Arzneimittelpreis – trägt der Patient.
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