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Wann entfällt die Zuzahlung? Wann entstehen Mehrkosten?
Gebührenpflichtige Patienten müssen einen gewissen Anteil ihrer Arzneimittelkosten tragen. § 61 SGB V legt die „Zuzahlungen” fest. Sie leisten zehn Prozent des jeweiligen Arzneimittelpreises, mindestens fünf Euro, jedoch maximal zehn Euro. So beträgt – bei Arzneimittelpreisen bis 50 Euro – ihre Zuzahlung pauschal fünf Euro pro Arzneimittel. Kostet das Präparat zwischen 50 und 100 Euro, leistet der Patient einen Anteil von zehn Prozent. Für teure Arzneimittel, deren Abgabepreise mit 100 Euro und mehr zu Buche schlagen, gibt es wieder einen einheitlichen Beitrag von zehn Euro pro Arzneimittel.
Bestimmte Konstellationen können auch gebührenpflichtige Patienten für bestimmte Präparate von der Zuzahlung „befreien”: Liegt der Abgabepreis des Herstellers 30 Prozent unter dem Festbetrag, sprich dem Erstattungshöchstbetrag der Krankenkassen, entfällt die gesetzliche Zuzahlung des Patienten zu diesem Arzneimittel. Korrigiert nun der GKV-Spitzenverband diese Erstattungsbeträge nach unten und passt sie gar auf Ebene der Abgabepreise an, entfällt die 30-Prozent-Klausel. Der Patient zahlt wieder ganz normal zu.
Mehrkosten können das Portmonnaie der Patienten zusätzlich belasten. Diese entstehen, wenn der Pharmazeutische Unternehmer die Festbetragsanpassung seitens der GKV nicht preislich nach unten begleitet. Die entstehende Diskrepanz – Erstattungsbetrag und Arzneimittelpreis – trägt der Patient.
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