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BMG zu pharmazeutischen Dienstleistungen
Erst einmal nur Modellversuche für Apotheker
Mehrere Aufsichtsbehörden sind der Meinung, dass es für Versorgungsangebote der Apotheker mit pharmazeutischen Dienstleistungen keine rechtliche Grundlage gibt. Auch das Bundesgesundheitsministerium hat diesen Bedenken bereits zugestimmt. Gegenüber DAZ.online erklärt ein Ministeriumssprecher, was für Apotheker möglich ist – und was nicht.
Ein neues wirtschaftliches Standbein der Apotheker
Es geht um die „Einkommensquelle der Zukunft“ für die Apotheker. Die gesamte ABDA-Spitze hat es sich zum Ziel gesetzt, den Pharmazeuten neben der Packungsabgabe ein zweites finanzielles Standbein zu verschaffen. Immer häufiger bieten die Landesapothekerverbände, in seltenen Fällen auch die Landesapothekerkammern, Versorgungsmodelle im Bereich der Medikationsberatung an – in Zusammenarbeit mit einer Krankenkasse.
Schon zwei Mal hat im vergangenen Jahr eine Aufsichtsbehörde aber dazwischengefunkt: In Bayern musste ein Projekt zwischen dem Bayerischen Apothekerverband (BAV) und der AOK Bayern gestoppt werden, weil das Gesundheitsministerium die rechtlichen Grundlagen für den Vertrag vermisste. Ähnlich könnte es schon bald dem ersten bundesweit ausgehandelten Beratungsvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband und der Techniker Krankenkasse ergehen: Das Bundesversicherungsamt (BVA) erklärte gegenüber DAZ.online, dass das Medikationsmanagement nicht im Sozialgesetzbuch V stehe. Die Kassen dürften Versichertengelder aber ausschließlich für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Ausgaben ausgeben.
BMG: Erst ARMIN zu Ende bringen
Seit Monaten lobbyiert die ABDA für eine Gesetzesänderung. Die Apotheker wollen einen für sie wichtigen Paragrafen im SGB V ändern. Dieser Paragraf sieht bislang „ergänzende Verträge“ zwischen Kassen und Apothekern vor. Der Gesetzestext lässt allerdings offen, über welche Leistungen solche ergänzenden Verträge abgeschlossen werden können. Die Behörden meinen, dass Modelle zur Medikationsberatung nicht dazu gehören. Die ABDA fordert daher, die pharmazeutischen Dienstleistungen wörtlich in diesen Paragrafen aufzunehmen, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Ob die Politik das auch will, ist mehr als fraglich. Gegenüber DAZ.online lässt das BMG durchblicken, dass die Apotheker ihre Medikationsberatungen vorerst in Modellversuchen ausprobieren sollen. Auf die Frage, ob das Ministerium weiteren gesetzlichen Handlungsbedarf sehe, sagte ein Sprecher: „Mit Paragraf 64a besteht eine geeignete gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung von AMTS-Projekten. Darüber hinaus bestehende Projekte sind zunächst wissenschaftlich zu evaluieren, um Erkenntnisse für eine zukünftige flächendeckende Umsetzung zu gewinnen.“
Können Kassen und Apotheker das Problem alleine lösen?
Zur Erklärung: Der Paragraf 64a stammt aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (2012) und ist die Basis für das ARMIN-Projekt. Dort ist genau beschrieben, dass Ärzte und Apotheker in einer einzigen bestimmten Region einen Modellversuch zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit entwerfen können. Dieser soll anschließend evaluiert werden und – bei Eignung – bundesweit ausgerollt werden.
Das BMG weist jedoch darauf hin, dass es für die Apotheker weitere Möglichkeiten gibt, Verträge mit Krankenkassen abzuschließen. Beispielsweise die Selektivverträge. „Krankenkassen können Selektivverträge mit den […] zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften abschließen. Insoweit können sich auch Apotheker an solchen Verträgen zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung als Vertragspartner beteiligen.“ Was das BMG an dieser Stelle auslässt: Apotheker können sich nur als „erweiterter“ Vertragspartner einbringen. Selektivverträge kommen für sie nur infrage, wenn schon mindestens ein Vertragsarzt an dem jeweiligen Projekt beteiligt ist.
Apotheker könnten den Rahmenvertrag ändern
Einen sehr interessanten Hinweis gibt das BMG den Apothekern allerdings in Sachen Rahmenvertrag: Der DAV und der GKV-Spitzenverband sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Leistungen von Apothekern für GKV-Versicherte in diesem Rahmenvertrag aufzulisten und zu erklären. Änderungen an diesem Rahmenvertrag müssen Apotheker und Kassen aushandeln, wie beispielsweise die jüngst geklärte Frage der Null-Retaxationen. Pharmazeutische Dienstleistungen sind in diesem Rahmenvertrag bislang nicht enthalten.
Das BMG ist offenbar der Meinung, dass Apotheker ihre Dienstleistungen anbieten könnten, wenn sie sich mit den Kassen darauf einigen, diese in den Rahmenvertrag aufzunehmen. Auf die Frage, ob das BMG der Forderung der Apotheker nachgeben und die Worte „pharmazeutische Dienstleistungen“ in ein Gesetz aufnehmen will, sagte der Sprecher: „Die Medikationsberatung von Versicherten wird von den in Paragraf 1 des Rahmenvertrages […] genannten Vertragsgegenständen nicht umfasst. Eine Kompetenz zum Abschluss von Verträgen zur Medikationsberatung von Versicherten ergibt sich somit nicht […].“
Ein weiteres Problem für die Apotheker könnte sich allerdings bei der Honorierung der Dienstleistungen ergeben. Das BVA hatte durchblicken lassen, dass der Apotheker durch die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) schon zur Beratung und Information verpflichtet sei und daher keine Extra-Honorare mehr kassieren könne. Das BMG scheint das allerdings lockerer zu sehen: „Wie weit die Verpflichtung [in der ApBetrO geht, ist im Einzelfall zu prüfen. Die ApBetrO steht einer Honorierung pharmazeutischer Dienstleistungen auf vertraglicher Grundlage grundsätzlich nicht entgegen. Vergütungsfragen sind vorrangig im Rahmen der Arzneimittelpreisverordnung zu entscheiden“, erklärte der Sprecher.
3 Kommentare
ARMIN - Wunsch oder Trauma?
von Heiko Barz am 05.07.2016 um 10:15 Uhr
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AMTS in der Miniapotheke
von Andreas Grünebaum am 04.07.2016 um 18:33 Uhr
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Dienstleistungen
von Alexander Zeitler am 04.07.2016 um 18:18 Uhr
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