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BMG zu pharmazeutischen Dienstleistungen
Erst einmal nur Modellversuche für Apotheker
Können Kassen und Apotheker das Problem alleine lösen?
Zur Erklärung: Der Paragraf 64a stammt aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (2012) und ist die Basis für das ARMIN-Projekt. Dort ist genau beschrieben, dass Ärzte und Apotheker in einer einzigen bestimmten Region einen Modellversuch zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit entwerfen können. Dieser soll anschließend evaluiert werden und – bei Eignung – bundesweit ausgerollt werden.
Das BMG weist jedoch darauf hin, dass es für die Apotheker weitere Möglichkeiten gibt, Verträge mit Krankenkassen abzuschließen. Beispielsweise die Selektivverträge. „Krankenkassen können Selektivverträge mit den […] zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften abschließen. Insoweit können sich auch Apotheker an solchen Verträgen zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung als Vertragspartner beteiligen.“ Was das BMG an dieser Stelle auslässt: Apotheker können sich nur als „erweiterter“ Vertragspartner einbringen. Selektivverträge kommen für sie nur infrage, wenn schon mindestens ein Vertragsarzt an dem jeweiligen Projekt beteiligt ist.
Apotheker könnten den Rahmenvertrag ändern
Einen sehr interessanten Hinweis gibt das BMG den Apothekern allerdings in Sachen Rahmenvertrag: Der DAV und der GKV-Spitzenverband sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Leistungen von Apothekern für GKV-Versicherte in diesem Rahmenvertrag aufzulisten und zu erklären. Änderungen an diesem Rahmenvertrag müssen Apotheker und Kassen aushandeln, wie beispielsweise die jüngst geklärte Frage der Null-Retaxationen. Pharmazeutische Dienstleistungen sind in diesem Rahmenvertrag bislang nicht enthalten.
Das BMG ist offenbar der Meinung, dass Apotheker ihre Dienstleistungen anbieten könnten, wenn sie sich mit den Kassen darauf einigen, diese in den Rahmenvertrag aufzunehmen. Auf die Frage, ob das BMG der Forderung der Apotheker nachgeben und die Worte „pharmazeutische Dienstleistungen“ in ein Gesetz aufnehmen will, sagte der Sprecher: „Die Medikationsberatung von Versicherten wird von den in Paragraf 1 des Rahmenvertrages […] genannten Vertragsgegenständen nicht umfasst. Eine Kompetenz zum Abschluss von Verträgen zur Medikationsberatung von Versicherten ergibt sich somit nicht […].“
Ein weiteres Problem für die Apotheker könnte sich allerdings bei der Honorierung der Dienstleistungen ergeben. Das BVA hatte durchblicken lassen, dass der Apotheker durch die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) schon zur Beratung und Information verpflichtet sei und daher keine Extra-Honorare mehr kassieren könne. Das BMG scheint das allerdings lockerer zu sehen: „Wie weit die Verpflichtung [in der ApBetrO geht, ist im Einzelfall zu prüfen. Die ApBetrO steht einer Honorierung pharmazeutischer Dienstleistungen auf vertraglicher Grundlage grundsätzlich nicht entgegen. Vergütungsfragen sind vorrangig im Rahmen der Arzneimittelpreisverordnung zu entscheiden“, erklärte der Sprecher.
3 Kommentare
ARMIN - Wunsch oder Trauma?
von Heiko Barz am 05.07.2016 um 10:15 Uhr
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AMTS in der Miniapotheke
von Andreas Grünebaum am 04.07.2016 um 18:33 Uhr
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Dienstleistungen
von Alexander Zeitler am 04.07.2016 um 18:18 Uhr
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