- DAZ.online
- News
- Recht
- Der spirituelle Weise und...
Marciej Szpunar zu Defekturarzneimitteln
Der spirituelle Weise und der EuGH-Anwalt
Dass in Deutschland Defekturarzneimittel von der Zulassungspflicht freigestellt sind, steht aus Sicht des EuGH-Generalanwalts Marciej Szpunar im Einklang mit Europäischem Gemeinschaftsrecht. Wird der Gerichtshof seiner apothekenfreundlichen Einschätzung folgen?
„Die spirituellen und therapeutischen Eigenschaften des Weihrauchs sowie seine Geruchsmerkmale haben Europa fasziniert, seit ihn einer der Weisen, Melchior, aus seiner Heimat Arabien lieferte“ – geradezu märchenhaft steigt der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Marciej Szpunar in seine neuesten Schlussanträge ein, die sich mit dem deutschen Recht rund um die Apotheke befassen. „Der vorliegende Fall, in dem eine deutsche Apotheke Weihrauchkapseln herstellt und an Patienten an Ort und Stelle verkauft, bildet da keine Ausnahme, auch wenn der Sachverhalt gegenüber der Suche der Drei Weisen eher profan ist“, schreibt er weiter.
Bereits in seinen umstrittenen Schlussanträgen zum deutschen Rx-Boni-Verbot für ausländische Versandapotheken zeigte sich der polnische Generalanwalt als Freund launiger Formulierungen. Allerdings sind Szpunars Ausführungen zur Defektur letztlich apothekenfreundlicher als diese. Hier geht es schließlich um ein Privileg für Apotheken: Nur sie dürfen – in begrenztem Umfang und unter besonderen Voraussetzungen – Arzneimittel selbst herstellen und sie ohne gesonderte Zulassung vertreiben.
Hecht-Pharma klagt
Worum geht es im konkreten Fall? Die Firma Hecht-Pharma, die Weihrauchkapseln als Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, hat gegen einen Apotheker geklagt, der selbige als Arzneimittel herstellt und vertreibt. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung besitzt er nicht. Im Jahr 2015 gab der Apotheker 213 Packungen seiner Kapseln ab. Hecht-Pharma wollte dem Apotheker verbieten lassen, über entsprechende „Patienteninformationen“ und Broschüren für seine Weihrauchkapseln zu werben. Ob Hecht-Pharma damit durchkommt, hängt davon ab, ob die Weihrauchkapseln als Arzneimittel zulassungspflichtig sind. Denn nach dem Heilmittelwerbegesetz ist eine Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel, die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten, unzulässig. Der beklagte Apotheker ist jedoch überzeugt, dass die von ihm beworbenen „Weihrauch-Extrakt-Kapseln“ als Defekturarzneimittel (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG) keiner Zulassung bedürfen.
In den ersten beiden ersten Instanzen blieb die Klage von Hecht-Pharma erfolglos. Doch das Unternehmen zog bis zum Bundesgerichtshof. Und hier war man bereit, den EuGH anzurufen. Die Karlsruher Richter haben ihren Kollegen in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob die in § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG geregelte Ausnahme von der generellen Zulassungspflicht mit dem Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (EU-Richtlinie 2001/83) vereinbar ist.
1 Kommentar
Gericht
von Florian Becker am 12.07.2016 um 8:55 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.