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UN-Sonderbeauftragter
Auch Apotheker haben Gewissensfreiheit
Inwiefern können Apotheker gezwungen werden, gegen ihr Gewissen bestimmte Arzneimittel abzugeben? Und sind abschreckende Hinweise in Kondompackungen in Ordnung? DAZ.online sprach mit Heiner Bielefeldt, dem UN-Sonderbeauftragten für Religionsfreiheit, über Spielräume und Grenzen individueller Gewissensentscheidungen.
Wenn es um die Abgabe verschriebener Arzneimittel geht, müssen Apotheker teilweise gegen ihr Gewissen handeln: In Deutschland wie auch in anderen Ländern gilt der allgemeine Kontrahierungszwang. Der oberste Gerichtshof der USA hat kürzlich erst eine Klage gegen die Abgabepflicht im US-Bundesstaat Washington abgewiesen. Über die Rolle der Religions- und Gewissensfreiheit sprach DAZ.online mit Heiner Bielefeldt, UN-Sonderbeauftragter für Religionsfreiheit und Inhaber des Lehrstuhls für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik an der Universität Erlangen-Nürnberg.
DAZ.online: Herr Bielefeld, in Deutschland herrscht ja eine allgemeine Trennung zwischen Staat und Religion. Welche Rolle spielt in säkularen Staaten die Religionsfreiheit?
Heiner Bielefeldt: Religionsfreiheit ist ein unveräußerliches Menschenrecht, garantiert in unserer Verfassung und in internationalen Konventionen. Säkularität des Staates kann ganz Unterschiedliches bedeuten. Ich persönlich verstehe die Religionsfreiheit als Begründung einer positiven Säkularität, wonach der Staat Raum für eine angstfreie und diskriminierungsfreie Entfaltung des religiösen und weltanschaulichen Pluralismus bietet.
DAZ.online: Die Religionsfreiheit hat ja durchaus auch Grenzen – so beispielsweise, wenn streng gläubige Eltern ihre Kinder nicht medizinisch behandeln lassen wollen.
Bielefeldt: Es gibt Bestandteile der Religionsfreiheit, die genauso absolut und ausnahmslos gelten wie das Folterverbot und das Verbot der Sklaverei. Beispielsweise darf unter keinen Umständen so etwas wie Gehirnwäsche stattfinden. Eingriffe in das sogenannte „forum internum“ der Religionsfreiheit, das heißt in die innere Überzeugungsbildung, können niemals legitim sein. Anders verhält es sich mit äußeren Manifestationen der Religionsfreiheit, die ja auch andere Menschen betreffen können. Hier können staatliche Beschränkungen gerechtfertigt werden, wenn sie bestimmten Kriterien genügen. Zu den Kriterien zählt etwa der Nachweis, dass ein Eingriff eine gesetzliche Grundlage hat, für die Verfolgung eines legitimen Ziels geeignet und erforderlich ist und sich auf ein unumgängliches Minimum konzentriert. Diese Kriterien gelten auch für ein gewissensbestimmtes Handeln außerhalb religiöser Motive.
DAZ.online: Im Gesundheitswesen entstehen schnell Gewissenskonflikte – sei es bei der Abtreibung oder der Sterbehilfe.
Bielefeldt: Hier gibt es erhebliche Auseinandersetzungen, und die Regeln unterscheiden sich auch in Europa von Staat zu Staat. Schweden verfolgt beispielsweise eine recht harte Linie, wonach eine professionelle Tätigkeit im Gesundheitswesen die Bereitschaft voraussetzt, auch an Abtreibungen mitzuwirken. Ich hatte kürzlich Kontakt mit einer schwedischen Hebamme, die aus diesem Grund nicht in ihrem Heimatland berufstätig sein kann, sondern in Norwegen arbeitet. Die meisten europäischen Länder sehen die Möglichkeit für gewissensbedingte Verweigerung innerhalb des Gesundheitsbereichs vor, formulieren zugleich aber Bedingungen und Auflagen, darunter etwa Mitwirkungspflichten in Notfällen.
DAZ.online: Und inwiefern können Ärzte oder Apotheker aus Gewissensgründen eine Handlung verweigern, wenn es sich nicht um einen Rettungseinsatz handelt?
Bielefeldt: Derjenige, der eine Tätigkeit in diesem Feld verweigert, hat in jedem Fall zunächst eine Reihe von Mitteilungspflichten: Wer etwa an Abtreibungen aus Gewissensgründen nicht mitwirken kann, muss dies der entsprechenden Institution rechtzeitig mitteilen, damit keine Überraschungen und Planungsprobleme auftreten. Natürlich darf man Patientinnen und Patienten nicht austricksen und sich ihnen beispielsweise erst vor einer Operation mit Gewissensbedenken offenbaren. Hinzu kommen Kooperationspflichten bei der Suche nach Alternativlösungen. Gewissensbedingte Verweigerungen dürfen sich auch nicht auf das weite Umfeld der verweigerten Tätigkeit erstrecken. Frauen im Anschluss an einen erfolgten Schwangerschaftsabbruch eine angemessene Versorgung zu versagen, wäre ein Akt privater „Bestrafung“, der nichts mehr mit gewissensbedingter Verweigerung zu tun hat. Diese Grenze darf nicht verschwimmen.
Manchmal gibt es tragische Konsequenzen für Apotheker
DAZ.online: Inwiefern können Apotheker ihre Gewissensfreiheit geltend machen?
Bielefeldt: Aus der Sicht der Menschenrechte ist dies ein schwieriges Feld, zu dem es international bislang wenig Rechtsprechung gibt. Im Jahr 2001 scheiterten zwei Apotheker aus Frankreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Sie hatten sich aus religiösen Gründen geweigert, bestimmte empfängnisverhütende Mittel zur Verfügung zu stellen, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet waren. Der Straßburger Gerichtshof erläuterte dazu Folgendes: Solange der Verkauf von Kontrazeptiva in einem Land legal sei und diese nur in Apotheken auf Rezept zu erhalten seien, könnten Apotheker ihre religiösen Überzeugungen anderen nicht aufdrängen. Ich kann dies gut nachvollziehen. Denn Apotheken sind ja nicht irgendwelche Läden, die der Besitzer nach eigenem Gusto bestücken kann, sondern sie erfüllen eine gesetzlich normierte öffentliche Funktion.
Das heißt aber nicht, dass die Gewissensfreiheit von Apothekern im Rahmen ihrer Berufstätigkeit generell aufgehoben wäre. Die Gewissensfreiheit ernst nehmen heißt, jeden Fall auf seine Besonderheiten hin abzuklopfen. Ziel muss es sein, einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen allen menschenrechtlichen Ansprüchen zu leisten, zu denen im Zusammenhang von Apotheken ja auch das Menschenrecht auf verlässlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung zählt. Die Gewissensfreiheit von Apothekern ist Bestandteil einer sehr komplexen Gesamtbetrachtung.
DAZ.online: Ein Berliner Apotheker erregt viel Aufsehen, weil er Hinweiszettel in Kondompackungen steckt und die „Pille danach“ nicht verkaufen möchte. Es gab beispielsweise Farbbeutelattacken auf seine Apotheke.
Bielefeldt: Die Hinweiszettel in Kondompackungen finde ich eher harmlos. Es mag Leute geben, die sich darüber aufregen – aber Kondome bekommt man ja in jeder zweiten Herrentoilette. Vermutlich verliert der Apotheker durch seine Aktion einen Teil seiner Kundschaft, was er offenbar in Kauf nimmt. Die Verweigerung der „Pille danach“ hat für alle Betroffenen sicherlich erheblich höheres Gewicht. Ob es möglich ist, hier einen schonenden Ausgleich der Interessen zu finden, weiß ich nicht. Unter dem Gesichtspunkt der Gewissensfreiheit wäre es wichtig, zumindest ernsthaft nach Auswegen zu suchen, aber eine Erfolgsgarantie dafür gibt es nicht.
Wenn ein Apotheker aufgrund seiner Gewissenslage mit gesetzlichen Reglungen in unüberwindbaren Konflikt gerät, kann es passieren, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Auch das Recht, nach seinem Gewissen zu handeln, stößt dort auf Schranken, wo elementare Rechte anderer Menschen auf dem Spiel stehen.
DAZ.online: Der Geschäftsführer der Landesärztekammer Berlin schrieb, dass eine Abgabeverweigerung aus Gewissensgründen in Deutschland unzulässig sei. Jeder angehende Pharmazeut müsse sich vor dem Studium über die Gesetzeslage informieren – und notfalls ein anderes Berufsfeld wählen, um den Gewissenskonflikt zu vermeiden.
Bielefeldt: Das ist natürlich eine sehr weitreichende Forderung, der ich mich nicht anschließen möchte. Man könnte auch geneigt sein zu argumentieren: Abtreibungen gehören zur Arbeit im Krankenhaus – wer sich dafür entscheidet, muss sich darauf einlassen. So einfach ist das aber nicht. Es ist auch Aufgabe von Institutionen, stets zu schauen, ob es nicht Möglichkeiten zur Vermeidung von Gewissenskonflikten in absehbaren Konfliktlagen gibt. Auch wenn sie nicht immer zu verhindern sind und es manchmal tragische Konsequenzen für den Einzelnen gibt: Zu sagen, entweder machst du mit oder du musst deinen Job an den Nagel hängen, wäre sicherlich zu simpel.
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