Vibrionen

Killerbakterien aus dem Meer

Stuttgart - 22.07.2016, 10:55 Uhr

Getrübte Strandidylle: Mit steigenden Wassertemperaturen steigt die Gefahr für das Auftreten von Vibrionen-Infektionen. (Foto: UsedomCards.de / Fotolia)

Getrübte Strandidylle: Mit steigenden Wassertemperaturen steigt die Gefahr für das Auftreten von Vibrionen-Infektionen. (Foto: UsedomCards.de / Fotolia)


Frühzeitige Therapie ist entscheidend

Wegen des fulminanten Verlaufs ist es entscheidend, frühzeitig eine antibiotische Therapie einzuleiten. Ärzte sollten daher in allen Teilen Deutschlands bei Patienten, die gerade vom Meer zurückgekehrt sind und entsprechende Symptome aufweisen, an eine mögliche Vibrionen-Infektion denken.

Folgende Therapie-Optionen stehen zur Verfügung:

  • Kombination aus einem Tetracyclin und einem Cephalosporin der dritten Generation
  • alternativ ein Fluorchinolon
  • bei Kindern, da hier Tetracyclin und Fluorchinolone kontraindiziert sind, wird die Kombination von Cotrimoxazol mit einem Aminoglykosid empfohlen.

Meist sind zusätzlich chirurgische Eingriffe notwendig, bei denen das nekrotische Gewebe abgetragen wird. Wenn die Infektion zu spät behandelt wird, sind Amputationen oft unvermeidlich.

Infektionsquelle Meerestiere

Auch in Meerestieren (Miesmuscheln und Garnelen) der niedersächsischen Nordsee wurde bei bakteriologischen Routineuntersuchungen V. vulnificus nachgewiesen. Bei Gesunden ruft der Verzehr eine Gastroenteritis hervor, deren Verlauf meist mild ist. Bei Älteren oder Patienten mit Lebererkrankungen oder geschwächtem Immunsystem (beispielsweise durch Diabetes) kann es wenige Stunden nach Verzehr kontaminierter Lebensmittel zu einer primären Sepsis mit Multiorganversagen kommen. Diese Lebensmittel-bedingten Infektionen, sei es durch Verzehr nicht durchgegarter Meerestiere oder durch Verletzungen bei der Zubereitung, spielen aber eher in wärmeren Klimazonen eine Rolle. Bei den Erkrankungen im Ostseeraum sind die Haupteintrittspforten Hautverletzungen.

Keine explizite Meldepflicht

Eine explizite Meldepflicht besteht derzeit für Infektionen mit Nicht-Cholera-Vibrionen nicht. Sie sind aber nach § 6 Satz 1, Nr. 5a des Infektionsschutzgesetzes als weitere bedrohliche Krankheit meldefähig. Ärzte, die die entsprechende Diagnose stellen, sollten daher das zuständige Gesundheitsamt informieren, damit Schutzmaßnahmen wie Badeverbote eingeleitet werden können.

Dieser Beitrag erschien in erster Fassung in DAZ 2014, Nr. 37. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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