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Urteil des Bundessozialgerichts
Ärzte sollen Zytos selbst gebrauchsfertig machen
Gebrauchsfertigmachen von Arzneimitteln keine originär pharmazeutische Tätigkeit
Anders sieht es nun offenbar das Bundessozialgericht. Dieses hat den Fall zwar an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Allerdings mit ziemlich deutlichen Vorgaben. Der 6. Senat ist überzeugt: Ein Vertragsarzt kann verpflichtet sein, Arzneimittel zur Anwendung an seinen Patienten selbst gebrauchsfertig zu machen, statt diese zur Anfertigung als Rezeptur durch eine Apotheke zu verordnen. Denn dies sei regelmäßig kostengünstiger und damit (allein) wirtschaftlich, heißt es im Urteil. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtete den Vertragsarzt, umfassend – also in jedem Teilbereich – wirtschaftlich zu handeln, betont das Gericht.
Bei der Verordnung von Arzneimitteln sei es nicht allein in Bezug auf die Auswahl des Arzneimittels zu beachten, sondern auch dann, wenn zu entscheiden ist, ob der Vertragsarzt ein Arzneimittel selbst zur Anwendung an seinem Patienten gebrauchsfertig macht oder hiermit eine Apotheke beauftragt. Das Gebrauchsfertigmachen von Arzneimitteln sei – entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts – auch nicht dem pharmazeutischen Bereich zuzuordnen. Es könne vielmehr auch selbstverständlicher Bestandteil einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme sein. Dass die Gebührenordnung diese Tätigkeit nicht aufführe, lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass es keine ärztliche Tätigkeit sei. Ob der Arzt im konkreten Fall verpflichtet gewesen sei, die monoklonalen Antikörper selbst gebrauchsfertig zu machen, konnte das Bundessozialgericht allerdings nicht abschließend beurteilen. Die Berufungsinstanz habe hierzu nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.
Wie hoch ist der Aufwand wirklich?
Und genau diese Feststellungen soll das Landessozialgericht nun nachholen: Es soll zunächst aufzuklären, ob das Gebrauchsfertigmachen dieser Arzneimittel durch den behandelnden Arzt – beziehungsweise durch sein medizinisches Fachpersonal – in onkologischen Praxen mit zumutbarem Aufwand möglich und „üblich“ ist und somit erwartet werden kann, dass die patientengerechte Zubereitung des Arzneimittels selbst vorgenommen wird. Sei dies der Fall, bedürfe es objektiver, medizinisch begründeter Zweifel, wenn ein Arzt geltend mache, ohne Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot den teureren Weg einer Anfertigung durch eine Apotheke wählen zu dürfen. Zu klären sei überdies, ob – und wenn ja, aus welchen Gründen – eine Verarbeitung von MAK in der Arztpraxis statt in einer Apotheke zu einer Gefährdung des Praxispersonals und/oder der Patienten führen könne.
Anzumerken sei noch: Es handelt sich in diesem Fall um Verordnungen aus den Quartalen II/2008 bis I/2009. Im Jahr 2009 wurde die Arzneimittelpreisverordnung geändert. Danach sind Fertigarzneimittel in parenteralen Anwendungen nicht (mehr)
preisgebunden (§ 1 Abs. 3 Nr. 8 AMPreisVO). Insofern kann der Bezug über die Apotheke heute durchaus wirtschaftlicher sein.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2016, Az.: B 6 KA 3/15 R
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