- DAZ.online
- News
- Recht
- Korruptionsfalle ...
Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz
Die „Unlauterkeit“ der Bevorzugung dürfte wiederum daraus resultieren, dass die Annahme der Messgeräte durch den Apotheker genauso wie deren kostenlose Weitergabe an seine Patienten unvereinbar ist mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG): Die Messgeräte sind genauso wie die Teststreifen Medizinprodukte gemäß § 3 Nr. 1a Medizinproduktegesetz (MPG). Die unentgeltliche Zuwendung eines Medizinprodukts, das nur mit einem bestimmten anderen Medizinprodukt betrieben werden kann, ist eine produktbezogene Werbung für das andere Medizinprodukt. Damit ist sie vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG). Die Annahme dieses Medizinprodukts durch einen Apotheker als Angehörigem der Fachkreise beziehungsweise die Zuwendung dieses Medizinprodukts an Patienten ist nur dann zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand (§ 7 Abs. 1 HWG) greift. Das wäre der Fall, wenn es sich um einen „geringwertigen Gegenstand“ handelt. Doch als solcher lässt sich ein solches Messgerät nicht sehen: Der Bundesgerichtshof hat bei seiner Klinikfahrdienstentscheidung die Geringwertigkeitsgrenze bei fünf Euro als in jedem Fall überschritten angesehen. Das Messgerät ist auch kein handelsübliches Zubehör. Als Medizinprodukt ist es schon kein Zubehör (vgl. § 3 Nr. 9 MPG). Aber es ist auch nicht als handelsüblich anzusehen. Dagegen spricht in der Regel bereits der absolute Wert eines solchen Geräts. Darüber hinaus verneint die Rechtsprechung „Handelsüblichkeit“ auch schon allein dann, wenn die fragliche Leistung normalerweise gerade nicht kostenlos im Handel angeboten wird.
Als Ergebnis ist festzuhalten: Es besteht die Gefahr, dass Apothekeninhaber, die sich von Firmen Blutzuckermessgeräte schenken lassen, die nur mit den Teststreifen bestimmter Hersteller betrieben werden können, ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Die mancherorts vertretene Auffassung, aufgrund der in letzter Minute erfolgten Beschränkung der „Bezugsvariante“ des § 299a Nr. 2 StGB auf Arznei- oder Hilfsmittel, die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen bestimmt sind, könnten Apotheker nur noch Täter einer aktiven Bestechung nach § 299b StGB sein, ist jedenfalls riskant.
Dr. Sabine Wesser, Kanzlei Dr. Valentin Saalfrank, Köln
3 Kommentare
Das Ergebnis ist nicht zwingend...
von Jeremiah von Westfalen am 29.08.2016 um 14:33 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Mildtätige Weitergabe einer möglicherweise geldtätig-unlauteren Gabe
von Andreas P. Schenkel am 25.08.2016 um 16:37 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Wo kein Unrecht ist regiert der Markt
von Andreas Grünebaum am 22.08.2016 um 18:10 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.