Strafbar oder nicht?

Korruptionsfalle Blutzuckermessgeräte?

Berlin - 22.08.2016, 17:00 Uhr

Sind kostenlose Blutzuckermessgeräte aus Apotheken bald Vergangenheit? (Foto: Kzenon / Fotolia)

Sind kostenlose Blutzuckermessgeräte aus Apotheken bald Vergangenheit? (Foto: Kzenon / Fotolia)


Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz

Die „Unlauterkeit“ der Bevorzugung dürfte wiederum daraus resultieren,  dass die Annahme der Messgeräte durch den Apotheker genauso wie deren kostenlose Weitergabe an seine Patienten unvereinbar ist mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG): Die Messgeräte sind genauso wie die Teststreifen Medizinprodukte gemäß § 3 Nr. 1a Medizinproduktegesetz (MPG). Die unentgeltliche Zuwendung eines Medizinprodukts, das nur mit einem bestimmten anderen Medizinprodukt betrieben werden kann, ist eine produktbezogene Werbung für das andere Medizinprodukt. Damit ist sie vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG). Die Annahme dieses Medizinprodukts durch einen Apotheker als Angehörigem der Fachkreise beziehungsweise die Zuwendung dieses Medizinprodukts an Patienten ist nur dann zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand (§ 7 Abs. 1 HWG) greift. Das wäre der Fall, wenn es sich um einen „geringwertigen Gegenstand“ handelt. Doch als solcher lässt sich ein solches Messgerät nicht sehen: Der Bundesgerichtshof hat bei seiner Klinikfahrdienstentscheidung die Geringwertigkeitsgrenze bei fünf Euro als in jedem Fall überschritten angesehen. Das Messgerät ist auch kein handelsübliches Zubehör. Als Medizinprodukt ist es schon kein Zubehör (vgl. § 3 Nr. 9 MPG). Aber es ist auch nicht als handelsüblich anzusehen. Dagegen spricht in der Regel bereits der absolute Wert eines solchen Geräts. Darüber hinaus verneint die Rechtsprechung „Handelsüblichkeit“ auch schon allein dann, wenn die fragliche Leistung normalerweise gerade nicht kostenlos im Handel angeboten wird.

Als Ergebnis ist festzuhalten: Es besteht die Gefahr, dass Apothekeninhaber, die sich von Firmen Blutzuckermessgeräte schenken lassen, die nur mit den Teststreifen bestimmter Hersteller betrieben werden können, ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Die mancherorts vertretene Auffassung, aufgrund der in letzter Minute erfolgten Beschränkung der „Bezugsvariante“ des § 299a Nr. 2 StGB auf Arznei- oder Hilfsmittel, die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen bestimmt sind, könnten Apotheker nur noch Täter einer aktiven Bestechung nach § 299b StGB sein, ist jedenfalls riskant.

Dr. Sabine Wesser, Kanzlei Dr. Valentin Saalfrank, Köln



Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Experten-Antworten auf Fragen zum neuen Anti-Korruptionsgesetz

Legal oder korrupt?

Neuer Gesetzentwurf weitet das Korruptionsstrafrecht im Gesundheitsbereich aus

Achtung, strafbar!

Blutzuckermessgeräte nicht kostenlos abgeben

Unlauteres Werbegeschenk

Integritas-Mitgliederversammlung

Ohne Unrechtsvereinbarung keine Korruption

Entwurf für neuen Straftatbestand liegt vor – Skonti können „unlauter“ sein

Korruption im Gesundheits­wesen künftig strafbar

Blutzuckermessgeräte nicht umsonst

Gratis-Abgabe untersagt

3 Kommentare

Das Ergebnis ist nicht zwingend...

von Jeremiah von Westfalen am 29.08.2016 um 14:33 Uhr

Noch einmal zusammengefasst, um welchen Tatbestand es geht:

Wer als Apotheker, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Tatbestand des § 299a Nr. 3 StGB passt m.E. nicht auf die Konstellation, in der ein Apotheker kostenlose Blutmessgeräte an seine "Patienten" abgibt. Insoweit stellt sich nämlich aus meiner Sicht die Frage, ob ein Apotheker als Täter im Sinne der Vorschrift Herstellern von Blutmessteststreifen "Patienten oder Untersuchungsmaterial" zuführen kann, ist m.E. noch nicht überzeugend beantwortet. Es ist richtig, dass nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung Apotheker auch Patienten haben können. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass auch die pharmazeutische Industrie und Medizinproduktehersteller Patienten haben, halte ich jedoch nicht mehr für vertretbar, zumal in der Regel keine direkte Beziehung zwischen diesem und dem sog. Patienten (bzw. Endkunden) besteht. Der Tatbestand des § 299a Nr. 3 StGB dürfte den klassischen Fall betreffen, dass Apotheker Ärzten Vorteile verschaffen, damit sie diesen Rezepte und damit Patienten zukommen lassen. In der Abgabe kostenloser Bluttestgeräte dürfte dies jedoch nicht zu sehen sein.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Mildtätige Weitergabe einer möglicherweise geldtätig-unlauteren Gabe

von Andreas P. Schenkel am 25.08.2016 um 16:37 Uhr

Wenn also der Apotheker, der sich unversehens einer Strafandrohung ausgesetzt sieht, sich besonnen hat, so wird er erkennen:
1) Er hat ein halbes Dutzend bis mehrere dutzend gratis erhaltene Blutzucker-Messgeräte im Regal stehen, die er nicht gratis weitergeben darf - weder zur Messstreifen-Absatzsteigerung noch zur Verhinderung diabetischer Spätschäden bei seinen Kundenpatienten (oder Patientenkundenklienten).
2) Er sagt sich: Bevor ich die Geräte zum Elektroschrott bringe, gebe ich sie an die Angestellten ab. Doch die winken ab, haben schon alle von Messgeräte-AD ein bis drei Geräte zu Hause. Der AD nimmt die Geräte nicht mehr mit, kann mit Mühe und Not davon abgehalten werden, weitere Geräte dazulassen.
3) Da denkt sich der Apotheker: Mir wurden die Geräte als "mildtätig-unlautere" Gabe überlassen. Dann läutern wir das Unlautere doch durch lautere Mildtätigkeit.
4) Gedacht-Gesagt-Getan: Jeder Kundenklientpatient erhält das Recht, gegen eine Spende von mindestens 10 € je Blutzuckermessgerät in die Spendenbuchs für die Krebshilfe, Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, DLRG etc. ein Blutzuckermessgerät sich aneignen zu dürfen. Solange Vorrat reicht.

Marktpreis: Bei einem großen Webseller bietet eine deutsche Apotheke am heutigen Tag das Accu-Chek Aviva in der neuesten Variante für 26,99€ an. Dann können wir also eine Preisspanne von 25€ -30€ als marktüblich ansehen. Ein Abstand von mindestens 15€ von der geforderten Mindestspendenhöhe bis zum unteren Marktpreis ist, hinsichtlich der Kennzeichnung des Geräts als "unverkäufliches" Gerät, sicher nicht unlauter.

Und wenn wir jetzt anfangen müssen, uns noch rechtfertigen zu müssen dafür, dass wir an Bedürftige mildtätige Spenden zukommen zu lassen, dann ist das nicht mehr mein Gesundheitswesen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Wo kein Unrecht ist regiert der Markt

von Andreas Grünebaum am 22.08.2016 um 18:10 Uhr

Wir brauchen keine kostenlose Geräte vom Hersteller. Stellen wir diese in die Selbstbedienung, würden sich dort alle "Kunden" bedienen, um die 10 Teststreifen umsonst abzugreifen. Sollen sich doch die GKVen mit Herstellern um die Kosten für ein Gerät auf GKV-Rezept - bisher noch nie gesehen - streiten und Rabattverträge für die Teststreifen aushandeln. Für alle Selbstzahler gilt dann eben der Marktpreis.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.