Eine Strafbarkeit nach § 299a Nr. 3 StGB setzt des Weiteren
voraus, dass der Apotheker einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt.
Nötig ist zudem, dass er mit dem Vorteilsgewährenden eine sogenannte
„Unrechtsvereinbarung“ trifft. Sie muss bezwecken, dass er den Vorteilsgeber oder
einen anderen bei der Zuführung von Patienten in unlauterer Weise im Wettbewerb
bevorzuge.
Dass der Apotheker die Blutzuckermessgeräte nicht für sich
selbst verwendet, sondern an seine Kunden weiterreicht, steht der Annahme eines
Vorteils nicht entgegen. Denn das kostenlos abgegebene Blutzuckermessgerät
stellt sich aus der Sicht der Kunden (zumindest auch) als eine Zuwendung der
Apotheke dar. Für den Apotheker handelt
es sich um Imagewerbung, weil er damit einem von ihm ausgewählten Kunden einen
nicht unerheblichen materiellen Vorteil gewähren kann – die Messgeräte liegen
schließlich nicht zur freien Mitnahme durch jedermann in der Apotheke aus. Man
sollte sich nicht zu der Annahme verleiten lassen, dass es für eine
Vorteilsgewährung im Sinne des § 299a StGB der Erzielung eines „Gewinns“ oder
einer „Budgetentlastung“ bedarf: Wie in der amtlichen Begründung zum
Gesetzentwurf ausgeführt wird, fallen unter den Tatbestand sämtliche Vorteile,
unabhängig davon, ob es sich um materielle oder immaterielle Zuwendungen
handelt. „Vorteil“ ist daher alles, auf
das der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und das seine wirtschaftliche,
rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert, sogar eine Ehrung
oder ein Ehrenamt, ja selbst die Vornahme sexueller Handlungen werden dazu
gezählt. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Möglichkeit, durch
kostenlose Abgabe von Medizinprodukten Imagewerbung für die eigene Apotheke zu
betreiben, als Vorteil im Sinne des § 299a StGB gewertet wird.
Für die Annahme einer „Unrechtsvereinbarung“ dürfte es
ausreichen, dass der Apotheker durch die kostenlose Abgabe der Geräte seinen
Willen zum Ausdruck bringt, auf diese Weise den Absatz der für das Gerät
passenden Teststreifen zu fördern. Es
kommt nicht darauf an, dass dieses Verhalten des Apothekers von Erfolg gekrönt
ist. Entscheidend ist allein, dass der den Vorteil Annehmende die unlautere
Bevorzugung als Gegenleistung verspricht. Um § 299a StGB – der als abstraktes
Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist – zu verwirklichen, reicht es aus, dass eine
Unrechtsvereinbarung getroffen wird. Nicht notwendig ist, dass die versprochene
Bevorzugung tatsächlich zu einer Bevorzugung führt und ein Mitbewerber
geschädigt wird. Es genügt, wenn nach
der Vorstellung des Täters der Wettbewerb unlauter beeinflusst werden soll.
3 Kommentare
Das Ergebnis ist nicht zwingend...
von Jeremiah von Westfalen am 29.08.2016 um 14:33 Uhr
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Mildtätige Weitergabe einer möglicherweise geldtätig-unlauteren Gabe
von Andreas P. Schenkel am 25.08.2016 um 16:37 Uhr
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Wo kein Unrecht ist regiert der Markt
von Andreas Grünebaum am 22.08.2016 um 18:10 Uhr
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