Legal oder illegal?

Darf ich Ärzten private Einkaufsvorteile gewähren?

Berlin - 30.08.2016, 09:43 Uhr

Besonderer Rabatt für bekannte Ärzte: Apotheker sollten vorsichtig sein, wenn sie den Ärzten aus ihrer Umgebung private Einkaufsvorteile gewähren. (Foto: Kzenon/fotolia)

Besonderer Rabatt für bekannte Ärzte: Apotheker sollten vorsichtig sein, wenn sie den Ärzten aus ihrer Umgebung private Einkaufsvorteile gewähren. (Foto: Kzenon/fotolia)


Ein neuer, spannender Fall in unserer Serie zum Anti-Korruptionsgesetz: Ein Apotheker gewährt den Ärzten, die ihn regelmäßig mit Rezepten versorgen, Rabatte und Boni für deren privaten Einkäufe. Darf er das? Rechtsanwalt Dr. Daniel Geiger antwortet.

Ein Apotheker hat uns die folgende Frage zugesendet:

„Den Ärzten und dem angestellten Praxispersonal von Arztpraxen, die sich in der Standortnähe meiner Apotheke befinden, habe ich regelmäßig gesonderte Einkaufsvorteile für private Einkäufe aus der Apotheke gewährt: Einkaufspreis des Kaufartikels plus Mehrwertsteuer, also ohne Händleraufschlag. Diese Konditionen sind im Warenwirtschaftssystem hinterlegt. Daran sind keine Bedingungen meinerseits geknüpft, also keine Patienten- und keine Rezeptzuweisungen an meine Apotheke durch die betreffenden Ärzte. Diese Konditionen gewähre ich freiwillig wegen der Standortnähe und der daraus folgenden regelmäßigen Kommunikation und Kooperation. Dennoch haben wir einige Sprechstundenbedarfsrezepte dieser Praxen regelmäßig beliefert.“

Der Pharmazeut will nun wissen:

Darf ich diese Geschäftspraxis weiterhin im Zuge des Antikorruptionsgesetzes beibehalten oder begebe ich mich damit in die Gefahr staatsanwaltlicher Ermittlungen, die in einem Indizienprozess münden können?

Es antwortet Dr. Daniel Geiger, Rechtsanwalt für Medizinrecht und Partner bei Dierks und Bohle Rechtsanwälte:

In der Frage ist die Differenzierung der Beantwortung bereits angelegt: denn es wird, erstens, danach gefragt, ob die gelebte Praxis strafrechtliche Risiken mit Blick auf das am 4.6.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen birgt, und, zweitens, ob mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und einem „Indizienprozess“ zu rechnen ist. In der Tat handelt es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Aspekte. Während der erste Bestandteil der Frage auf die Verurteilungswahrscheinlichkeit und damit das „handfeste“ Risiko einer Bestrafung zielt, fokussiert der zweite Teil der Frage die Wahrscheinlichkeit eines Ermittlungsverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden, das unabhängig davon eingeleitet werden kann, ob im Ergebnis tatsächlich ein strafbares Verhalten gegeben ist. Denn das soll durch das Ermittlungsverfahren ja gerade erst weiter ergründet werden.



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1 Kommentar

Korruptionsfragen

von Heiko Barz am 30.08.2016 um 11:40 Uhr

Das hier eingebrachte juristisches Geplänkel steht doch nur für die Unfähigkeit, sich einmal endgültig dieser lächerlichen Geldvorteilsbeschaffung für Ärzte, die dadurch in Abhängigkeit gebracht werden sollen, zu entledigen.
Diese rudimentären Exzesse einer längst vergangenen Abhängigkeitskultur werden doch heute ersetzt durch vergleichbare Strukturen bei der Heimversorgung.
Durch besondere Verträge werden Fakten geschaffen, die eigentlich nichts anderes darstellen als legalisierte Korruption.
Der einzig gangbare Weg wäre eine Ausschreibung mit allen verhandelbaren Faktoren.
Solange "Menschen" aber mit ihren Unzulänglichkeiten bei diesen Verhandlungen am Tisch sitzen, werden nie objektive Ergebnisse zu erzielen sein.
Wer bestimmt, wenn alle Voraussetzungen der Apo- Betriebsordnung belegt sind, bei einer Vielzahl umgebender Apotheken, welcher dieser Betriebe den Zuschlag bekommt?

Verlangen Heimleitungen kostenfreie Zusatzleistungen, ist das schon "Korruption", oder der ebenso mögliche umgekehrte Fall der Apothekenseite?

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