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EuGH-Entscheidung zu Defekturen
LAV sieht Vor-Ort-Apotheken gestärkt
Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg sieht durch das aktuelle EuGH-Urteil zu Defekturen die niedergelassene Apotheke vor Ort gestärkt. Hätten die Richter anders entschieden, wären Defekturen wohl bald generell unter die Verschreibungspflicht gefallen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am heutigen Mittwoch ein für Apotheken positives Urteil verkündet. Er stellte klar, dass bei einer Herstellung „von bis zu 100 abgabefertigen Packungen am Tag“ im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes keine industrielle oder gewerbliche Herstellung vorliege. Damit fallen sie auch nicht in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel). Die gilt nämlich nur für Humanarzneimittel, die „gewerblich zubereitet“ oder mittels eines industriellen Verfahrens hergestellt werden. Für die Weihrauch-Kapseln, über die die EU-Richter zu entscheiden hatten, traf das aus ihrer Sicht nicht zu. Sie durften daher auch ohne Zulassung als Arzneimittel in den Verkehr gebracht und im Rahmen der Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes beworben werden.
Die Geschäftsführerin des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg, Rechtsanwältin Ina Hofferberth, begrüßte den Urteilsspruch aus Luxemburg: Mit ihm werde die Defektur als wesentlicher Bestandteil des üblichen Apothekenbetriebes gestärkt. „Hätten die Richter heute anders entschieden, hätte das bedeuten können, dass Defekturen generell unter die Verschreibungspflicht gefallen wären.“ Das hätte dann auch für Tees oder ähnliche Apotheken-Produkte gegolten. Eine weitere nun abgewendete Möglichkeit wäre gewesen, dass Defekturen zulassungspflichtig geworden wären. Hofferberth: „Das hätte das Aus für Defekturen in unseren niedergelassenen Apotheken bedeuten können.“
2 Kommentare
was nehm ich gegen Kopfschmerzen
von Dieter Dosquet am 26.10.2016 um 17:36 Uhr
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AW: sorry sorry
von Dieter Dosquet am 26.10.2016 um 17:55 Uhr
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