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Stellungnahme zum AMVSG
ABDA trägt DAT-Beschlüsse in die Politik
Importe, Dienstleistungen und Lieferengpässe
Darüber hinaus enthält die Stellungnahme weitere Änderungsvorschläge, die laut ABDA ebenfalls zur Stärkung der Arzneimittelversorgung beitragen. Teilweise sind sie bereits aus älteren Stellungnahmen bekannt. So plädiert die ABDA erneut dafür, die Verpflichtung zur Abgabe importierter Arzneimittel zu streichen. Diese bevorzugte Behandlung importierter Arzneimittel schränke den Handlungsspielraum der Rahmenvertragspartner ein, Regelungen zur Auswahl von Arzneimitteln zu treffen, die einerseits im Interesse der Versichertengemeinschaft wirtschaftlich seien, andererseits aber die Abgabe preisgünstiger Arzneimittel in der Apotheke vereinfachen und damit insgesamt wirksamer machen würden.
Ferner fordert die ABDA erneut eine Rechtsgrundlage für Verträge über pharmazeutische Dienstleistungen. Dazu sollte in § 129 Absatz 5 SGB V klargestellt werden, dass ausdrücklich auch pharmazeutische Dienstleistungen Gegenstand ergänzender Verträge sein können. Bislang wird von der hier verankerten Möglichkeit, auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen zwischen den Landesapothekerverbänden und den Krankenkassen oder ihren Verbänden zu schließen, insbesondere in der Arzneimittelversorgung Gebrauch gemacht. Die ABDA meint zwar, es könnten auch Leistungen vereinbart werden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln stehen. Doch eine solche Reichweite ergänzender Verträge bestreiten einige Aufsichtsbehörden.
Lieferengpässen vorbeugen
Eine weitere Forderung der ABDA betrifft die Mehrfachvergabe von Rabattverträgen: Nicht zuletzt um Lieferengpässen besser vorzubeugen, sollte gesetzlich festgelegt werden, dass Rabattverträge immer mit mindestens zwei Anbietern abzuschließen sind – vorausgesetzt, es gibt mehrere Hersteller für das ausgeschriebene Arzneimittel.
Nicht zuletzt greift die ABDA einen weiteren Apothekertags-Beschluss zum Vertriebsweg von Arzneimitteln auf: Die Belieferung von Apotheken mit Arzneimitteln soll im Regelfall zweistufig ausgestaltet werden, ausgehend vom pharmazeutischen Unternehmer über den pharmazeutischen Großhandel. Damit können die Lieferfähigkeit des Großhandels und die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch die Apotheken verbessert werden, die durch abweichende Lieferkonzepte zu Kontingentierungen auf den Handelsstufen führen können. Der nach § 47 AMG mögliche Direktbezug von Arzneimitteln durch Apotheken beim Hersteller sollte demgegenüber nur eine Ausnahme vom klassischen zweistufigen Vertriebsweg sein.
Voraussichtlich Ende der zweiten Novemberwoche wird die 1. Lesung des AMVSG-Entwurfs im Bundestag stattfinden. Die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss ist derzeit für den 14. Dezember vorgesehen.
Hier finden Sie die gesamte ABDA-Stellungnahme zum AMVSG vom 27. Oktober 2017.
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