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Stellungnahme zum AMVSG
ABDA trägt DAT-Beschlüsse in die Politik
Die ABDA findet am Entwurf für das Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz viel Gutes. Dennoch hat sie zusätzliche Ideen: Zum Beispiel sollte der Gesetzgeber die Pflicht zur Import-Abgabe streichen, Ausschreibungen generell hinterfragen und eine Rechtsgrundlage für pharmazeutische Dienstleistungen schaffen.
Die ABDA nutzt auch das gerade angelaufene Gesetzgebungsverfahren zum Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AMVSG), um Beschlüsse des Deutschen Apothekertags in die Politik zu tragen. Gleich zu Beginn ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf geht sie auf das EuGH-Urteil zur Arzneimittelpreisbindung ein: „Diese Entscheidung, die Versandanbietern mit Sitz im EU-Ausland einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber deutschen Apotheken verschafft und das Preisbildungssystem als einer unverzichtbaren Säule des deutschen Gesundheitssystems gefährdet, bedarf dringend einer Korrektur durch den Gesetzgeber. Durch die unverzügliche Verankerung eines Versandverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel kann das deutsche Preisbildungssystem dem unionsrechtlichen Maßstab entzogen werden“, heißt es in der Stellungnahme. Die ABDA verweist dabei auch auf eine entsprechende Resolution, die auf dem Deutschen Apothekertag beschlossen wurde.
Dies vorangestellt, zeigt die ABDA die positiven Regelungen des Gesetzentwurfs auf: Das ist zum einen die Erhöhung der Vergütung bei Rezepturen und bei dokumentationspflichtigen Arzneimitteln. Zum anderen sind es die geplanten Änderungen bei der Versorgung mit parenteralen Zubereitungen. Bekanntlich will der Gesetzgeber Verträge zwischen Krankenkassen und Apotheken zur ambulanten Versorgung mit Zyto-Zubereitungen streichen. Es sei ein „zielführender Weg zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen“, wenn nun Rabattverträge zwischen Kassen und Herstellern geschlossen werden sollen, schreibt hierzu die ABDA. Sie ist allerdings dafür, dass auch der DAV die Informationen über Einkaufspreise erhalten soll, die dem GKV-Spitzenverband künftig infolge eines verschärften Auskunftsrechts zur Verfügung gestellt werden sollen.
Auch Kollektivverträge helfen Sparen
Ferner regt die ABDA „generell an, die Option von Ausschreibungen, wie sie auch an anderer Stelle im SGB V vorgesehen ist (z.B. in § 132e SGB V [Impfstoffe für Schutzimpfungen]), kritisch zu hinterfragen“. Die damit verbundene Vergabe von Exklusivverträgen lasse sich nicht mit dem Anspruch an eine flächendeckende Versorgung in Einklang bringen. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot, das gerne zur Begründung von Ausschreibungen herangezogen werde, könne auch mit dem Instrument von kollektiven Verträgen Rechnung getragen werden, so die ABDA.
Weiter fordert die ABDA eine Präzisierung in § 130a Absatz 8 SGB V. Hier will die Große Koalition für mehr Sicherheit bei Rabattverträgen sorgen: Damit es gerade in der Anfangszeit eines neuen Vertrags nicht zu Lieferproblemen kommt, weil dem bezuschlagten Hersteller nicht ausreichend Vorbereitungszeit bleibt, sollen künftig sechs Monate zwischen der Benachrichtigung der nicht bezuschlagten Bieter und dem Start der Rabattverträge liegen. Die ABDA will klarstellen, dass die Austauschpflicht der Apotheker (§ 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V) im Fall bestehender Rabattverträge auch erst mit Ablauf dieser für die Hersteller bestimmten Frist beginnt.
Importe, Dienstleistungen und Lieferengpässe
Darüber hinaus enthält die Stellungnahme weitere Änderungsvorschläge, die laut ABDA ebenfalls zur Stärkung der Arzneimittelversorgung beitragen. Teilweise sind sie bereits aus älteren Stellungnahmen bekannt. So plädiert die ABDA erneut dafür, die Verpflichtung zur Abgabe importierter Arzneimittel zu streichen. Diese bevorzugte Behandlung importierter Arzneimittel schränke den Handlungsspielraum der Rahmenvertragspartner ein, Regelungen zur Auswahl von Arzneimitteln zu treffen, die einerseits im Interesse der Versichertengemeinschaft wirtschaftlich seien, andererseits aber die Abgabe preisgünstiger Arzneimittel in der Apotheke vereinfachen und damit insgesamt wirksamer machen würden.
Ferner fordert die ABDA erneut eine Rechtsgrundlage für Verträge über pharmazeutische Dienstleistungen. Dazu sollte in § 129 Absatz 5 SGB V klargestellt werden, dass ausdrücklich auch pharmazeutische Dienstleistungen Gegenstand ergänzender Verträge sein können. Bislang wird von der hier verankerten Möglichkeit, auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen zwischen den Landesapothekerverbänden und den Krankenkassen oder ihren Verbänden zu schließen, insbesondere in der Arzneimittelversorgung Gebrauch gemacht. Die ABDA meint zwar, es könnten auch Leistungen vereinbart werden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln stehen. Doch eine solche Reichweite ergänzender Verträge bestreiten einige Aufsichtsbehörden.
Lieferengpässen vorbeugen
Eine weitere Forderung der ABDA betrifft die Mehrfachvergabe von Rabattverträgen: Nicht zuletzt um Lieferengpässen besser vorzubeugen, sollte gesetzlich festgelegt werden, dass Rabattverträge immer mit mindestens zwei Anbietern abzuschließen sind – vorausgesetzt, es gibt mehrere Hersteller für das ausgeschriebene Arzneimittel.
Nicht zuletzt greift die ABDA einen weiteren Apothekertags-Beschluss zum Vertriebsweg von Arzneimitteln auf: Die Belieferung von Apotheken mit Arzneimitteln soll im Regelfall zweistufig ausgestaltet werden, ausgehend vom pharmazeutischen Unternehmer über den pharmazeutischen Großhandel. Damit können die Lieferfähigkeit des Großhandels und die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch die Apotheken verbessert werden, die durch abweichende Lieferkonzepte zu Kontingentierungen auf den Handelsstufen führen können. Der nach § 47 AMG mögliche Direktbezug von Arzneimitteln durch Apotheken beim Hersteller sollte demgegenüber nur eine Ausnahme vom klassischen zweistufigen Vertriebsweg sein.
Voraussichtlich Ende der zweiten Novemberwoche wird die 1. Lesung des AMVSG-Entwurfs im Bundestag stattfinden. Die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss ist derzeit für den 14. Dezember vorgesehen.
Hier finden Sie die gesamte ABDA-Stellungnahme zum AMVSG vom 27. Oktober 2017.
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