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Reaktion auf EuGH-Urteil
Nur Platz für eine Apotheker-Petition
Am 6. Dezember endet die Mitzeichnungsfrist für eine Bundestags-Petition zur Rezeptabrechnung von Rx-Arzneimitteln. Eine weitere Petition, die mit einer strengeren Forderung auf das EuGH-Urteil reagiert, wird nicht veröffentlicht.
Noch bis zum 6. Dezember steht im Petitionsforum des Deutschen Bundestages eine Petition zur Diskussion und zur Mitzeichnung, die als Reaktion auf das EuGH-Urteil zur Preisbildung entstanden ist. Unter der Petitions-ID 68125 wird gefordert, es sollten nur solche Apotheken im deutschen Gesundheitssystem ausgestellte Rezepte für verschreibungspflichtige Medikamente abrechnen dürfen, die sich an der gemeinschaftlichen Notdienstbereitschaft der lokalen Apotheken beteiligen. Zudem sollten sie nur dort verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen, wo sie sich selbst am Notdienst beteiligen.
Den Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu verbieten, wird darin allerdings nicht ausdrücklich gefordert. Damit erscheint die Petition als abgeschwächte Variante des von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) geplanten Rx-Versandverbotes. Dennoch führt diese Petition dazu, dass andere Petitionen mit weiter reichenden Forderungen zu diesem Thema derzeit offenbar nicht im Petitionsforum des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden.
Apothekerin mit Petitions-Erfahrung
Diese Erfahrung hat die Dresdner Apothekerin Sylvia Trautmann gemacht. Die Inhaberin der Apotheke Buehlau hatte in einer anderen Angelegenheit bereits Erfahrung mit einer Petition auf Landesebene gesammelt. Daher entschloss sie sich zu einer Petition an den Deutschen Bundestag und forderte darin vor etwa zwei Wochen, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu verbieten. Als Begründung führte sie an, das EuGH-Urteil vom 19. Oktober untergrabe die deutsche Preisbindung. Damit stelle es die ordnungspolitische Wirkung der Arzneimittelpreisverordnung in Frage und gefährde die flächendeckende Arzneimittelversorgung.
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages antwortete ihr jedoch am 25. November, diese Petition werde nicht veröffentlicht. Denn eine „sachgleiche Petition“ befinde sich bereits in der parlamentarischen Prüfung. Doch als Trautmann ihre Petition einreichte, war diese frühere Petition bereits öffentlich. Trautmann hatte ihre Forderung bewusst schärfer formuliert und anders begründet, wie sie gegenüber DAZ.online erklärte. Zudem lassen einige der öffentlich zugänglichen Meinungsbeiträge zu der früheren Petition erkennen, dass die Verknüpfung mit einem bestimmten Notdienstort zu Unklarheiten und Abgrenzungsproblemen führen kann. Dennoch betrachtet der Petitionsausschuss die beiden Petitionen als sachgleich. Die später eingegangene Petition werde daher als „Mehrfachpetition“ gemeinsam mit der früheren „Leitpetition“ behandelt. Sie werde ebenso sorgfältig wie jede andere Petition geprüft, heißt es vom Petitionsausschuss.
Die zuerst eingereichte Petition und die Diskussion dazu sind zu finden Sie hier.
1 Kommentar
Scheinargumente bez. Petition 68125 (Preis Monopol der deutschen Apotheker bei verschreibungspflichtigen Medikamenten)
von Rudi am 14.01.2017 um 12:00 Uhr
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