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Gescheiterte Verfassungsbeschwerde
Verfassungsrichter bekräftigen Zweifel an Legitimation des G-BA
Der Gemeinsame Bundesausschuss muss sich immer wieder Vorwürfe gefallen lassen, er sei intransparent und undemokratisch organisiert. Auch das Bundesverfassungsgericht äußerte schon Zweifel an seiner demokratischen Legitimation. Allerdings hatte es bislang keine Gelegenheit, sich eingehend mit dieser Frage zu befassen. Nun ist abermals eine Verfassungsbeschwerde gescheitert, die für eine Klärung hätte sorgen können.
Die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird immer wieder in Frage gestellt. Die Befugnisse des Gremiums gehen weit und betreffen einen höchst sensiblen Bereich, die Gesundheit. Der G-BA kann beispielsweise Verordnungsausschlüsse für Arzneimittel beschließen. Ebenso kann er Mindestmengen festlegen, die ein Krankenhaus erbringen muss, will es versorgungsberechtigt bleiben – dies soll der Qualitätssicherung dienen.
Mit einem solchen Fall von Mindestmengen musste sich nun der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts befassen. Verschiedene Krankenhausbetreiber wehrten sich gegen die Einführung einer Mindestmenge von Versorgungsfällen bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko. 14 solcher Frühgeburten muss eine Klinik aufweisen, um einen Vergütungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen, entschied der G-BA.
Vorrang der Qualitätssicherung
Vor Gericht wollten die Klinikbetreiber feststellen lassen, dass diese Mindestmengenfestsetzung nichtig ist. Eines ihrer Argumente: Der G-BA sei nicht legitimiert, solche Regelungen zu treffen. Doch der Gang durch die Instanzen blieb erfolglos. Das Bundessozialgericht hielt die Klage zwar für zulässig. Es sei schließlich nicht sicher, ob die Kliniken künftig verlässlich mindestens 14 Geburten erreichten; daher könnte sie durchaus durch die Regelung beschwert sein. Doch die Sozialrichter hielten den G-BA für hinreichend demokratisch legitimiert, um die entsprechende untergesetzliche Norm zu erlassen. Die Mindestmenge von 14 habe er rechtmäßig festgesetzt. Die Quintessenz des Urteils: Die Abwägung der Interessen der Krankenhäuser, uneingeschränkt „Level-1-Geburten“ zu versorgen, mit dem Interesse an einer besseren Versorgungsqualität für Patienten ergebe einen eindeutigen Vorrang der Qualitätssicherung.
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