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Gescheiterte Verfassungsbeschwerde
Verfassungsrichter bekräftigen Zweifel an Legitimation des G-BA
Verletzung der Berufsfreiheit?
Die Klinikbetreiber wollten sich damit nicht zufrieden geben und zogen auch noch vor das Bundesverfassungsgericht. Dort machten sie geltend, sie seien in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Doch ihre Verfassungsbeschwerde ist nun gescheitert, die Karlsruher Richter nahmen sie nicht zur Entscheidung an.
Die Klinikbetreiber hätten zum einen nicht hinreichend konkret
dargetan, dass sie beschwerdebefugt sind. Soweit die Kliniken in kommunaler Trägerschaft betrieben
werden, ergebe sich dies bereits daraus, dass sie sich überwiegend in
öffentlicher Hand befinden und daher nicht grundrechtsfähig sind. Doch vor
allem hätten sie nicht hinreichend dargetan, dass sie in ihren Grundrechten
verletzt sein könnten. Um das Bundesverfassungsgericht von einer Grundrechtsverletzung zu überzeugen, muss ein Beschwerdeführer einiges aufbieten.Nur zwei bis drei Prozent der in Karlsruhe eingerichten Verfassungsbeschwerden gehen letztlich für ihn günstig aus.
In seinem Beschluss führt der Senat aus, die Beschwerdeführer hätten weder geltend gemacht, dass sie durch die Mindestmengenfestsetzung bereits einen konkreten Nachteil erlitten hätten, noch hätten sie substantiiert dargelegt, dass dies künftig absehbar ist. Alle beschwerdeführenden Kliniken in kirchlicher Trägerschaft hätten sogar Fallzahlen von im Schnitt über 20 Level-1-Geburten jährlich ausgewiesen.
„Gewichtige Zweifel an demokratischer Legitimation“
Die Verfassungsrichter monieren noch einiges mehr. Beispielsweise, dass die Verfassungsbeschwerde nicht darauf eingeht, dass der G-BA bei den Mindestmengenfestlegungen mittlerweile Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorsehen soll, um unbillige Härten zu vermeiden. Und so kommen sie zu dem Schluss: „Nach allem ist eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Argumenten der Beschwerdeführer, vor allem mit den durchaus gewichtigen Zweifeln an der demokratischen Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses als Institution nicht veranlasst.“
Es ist nicht das erste Mal, dass das Bundesverfassungsgericht nicht bis zum wirklich spannenden Kern durchdringt, die Organisation des G-BA verfassungsrechtlich abzuklopfen. Aber es wird sicherlich auch nicht das letzte Mal sein, dass den Karlsruher Richtern die Frage vorgelegt wird.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2016, Az.: 1 BvR 292/16
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