Vagisan-Internetauftritt

Gericht billigt Link auf Versandapotheke

Berlin - 06.01.2017, 15:30 Uhr

Wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Kauf-Optionen im Internetauftritt von Vagisan. (Screenshot: vagisan.de / DAZ.online)

Wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Kauf-Optionen im Internetauftritt von Vagisan. (Screenshot: vagisan.de / DAZ.online)


Im vergangenen Jahr hatte das Pharmaunternehmen Dr. Wolff mit seiner Internet-Werbung für Vagisan Apotheker verärgert: Hier wurden Kaufinteressierte direkt an eine bestimmte Versandapotheke weitergeleitet. Eine Abmahnung und eine Klage der Wettbewerbszentrale blieben jedoch ohne Erfolg.

Dr. Wolff betreibt für seine Vagisan-Produktreihe eine eigene Webseite. Dort findet man in der Rubrik „Service“ die Möglichkeit „Vagisan kaufen“. Zwei verschiedene Bezugsmöglichkeiten sind angeboten: Zum einen der Kauf in der „Apotheke vor Ort“, der mit einem Aponet.de-Logo bebildert ist und mit dem Button „Zur Apothekensuche“ weiterführt. Die zweite Möglichkeit ist der Bestellweg über die Online-Apotheke. Hier leitet der Button mit der Aufschrift „Zur Online-Bestellung“ direkt zur Versandapotheke Medikamente-per-Klick.de.

Nachdem einige Apotheker in einem Online-Forum über dieses Werbekonstrukt diskutiert hatten, wurde die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hellhörig. Sie mahnte Dr. Wolff zunächst ab. Allerdings nicht wegen der Kooperation des Herstellers mit einer bestimmten Versandapotheke – das betreiben beispielsweise auch Drogeriemärkte. Die Wettbewerbszentrale begründete ihr Vorgehen vielmehr damit, dass der Internetauftritt  irreführend sei, weil der Verbraucher bei dem Button „zur Online- Bestellung" davon ausgehe, dass er beim Hersteller bestellen könne – also nicht über einen Umweg über eine Versandapotheke.

Gericht: Hersteller-Direktvertrieb aus Verbrauchersicht unüblich

Die Abmahnung blieb allerdings erfolglos. Daraufhin erhob die Wettbewerbszentrale Klage. Doch diese wurde nun vom Landgericht Bielefeld abgewiesen. Die Begründung ist knapp, aber deutlich. Der fragliche Internetauftritt  sei nicht geeignet, eine Täuschung über die Identität des anbietenden Unternehmens herbeizuführen, heißt. Insbesondere werde dem verständigen  Verbraucher nicht der Eindruck vermittelt, die beworbenen Vagisan-Produkte könnten direkt bei Dr. Wolff online bestellt werden. 

Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Vertrieb von Arzneimitteln im Wege des Online-Versandhandels des Arzneimittelherstellers unüblich sei. Damit gebe es auch keine entsprechende Erwartungshaltung. Es bestünden bei dem angegriffenen Internetauftritt auch keine Anhaltspunkte, dass es hier anders sein könnte. Dies folge insbesondere aus der Gegenüberstellung des Erwerbs „in der Apotheke vor Ort“ zum Erwerb in einer Online-Apotheke „bequem von zu Hause aus“. Hier werde lediglich die Suche nach einer Apotheke erleichtert – und dies sei nicht irreführend.

Bei der Wettbewerbzentrale kann man mit dem Urteil leben. Berufung will die Klägerin nicht einlegen.

Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Dezember 2016, Az.: 15 O 99/16


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Frei Wahl befreien

von Dr Schweikert-Wehner am 07.01.2017 um 18:14 Uhr

Hab ich gar nicht mitbekommen. War ich wohl im Urlaub. Habe aber die Freiwahl von Boehringer befreit. Am Montag schreite ich in Bezug auf Dr. Wolf zur Tat. Nur konsequentes Handeln hilft der Marketingabteilung.

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