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Herstellerrabatte
Erneute Abfuhr für DocMorris vor dem Bundessozialgericht
Keine zusätzlichen Vorteile bei Nicht-Akzeptanz des Gesamtsystems
Eine Revision ist nur in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen möglich. DocMorris berief sich unter anderem auf den Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache“. Es sei „höchstrichterlich klärungsbedürftig“, ob für einen Erstattungsanspruch nach § 130a Abs. 1 Satz. 2 SGB V erforderlich ist, dass der Leistungserbringer durch einen Rahmenvertrag nach § 129 SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist“. Das BSG verweist hingegen darauf, dass dies längst höchstrichterlich entschieden ist. Allerdings räumt der Senat ein, dass auch eine von den höchsten Gerichten entschiedene Rechtsfrage noch klärungsbedürftig sein kann – etwa wenn es eine neue Entwicklung in der Rechtsprechung gibt.
Nicht europarechtswidrig
DocMorris hatte hier unter anderem auf das EuGH-Urteil vom 19. Oktober verwiesen. Darauf geht der 3. Senat zwar ein – bleibt aber letztlich unbeeindruckt. Der 1. Senat des BSG habe schon 2008 – wie jetzt der EuGH – entschieden, dass die Apothekenabgabepreise nach den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes für EU-ausländische Versandapotheken nicht gelten. Gerade daraus folge aber, dass den Krankenkassen der Herstellerrabatt nach § 130a Abs. 1 SGB V nicht von den Apotheken zusteht und daher auch kein Erstattungsanspruch gegen die Hersteller erwachsen kann. Der 1. Senat habe in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, dass dies auch nicht europarechtswidrig sei. Und wenn nunmehr nach der Entscheidung des EuGH feststehe, dass die Klägerin der Preisbindung nach deutschem Recht nicht unterliegt, könnten die Rabatte nur auf einzelvertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen beruhen, solange die Klägerin den Rahmenverträgen nicht beigetreten war. „Eine dadurch bedingte Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit scheidet jedenfalls aus“, konstatiert der 3. Senat.
Diskriminiert sei der Versender im Ausland schon deshalb nicht, weil er dem Rahmenvertrag hätte beitreten und das festgelegte Preis- und Abrechnungssystem insgesamt vertraglich hätte akzeptieren können. Ohne die Unterwerfung unter dieses Gesamtsystem habe die Klägerin Wettbewerbsvorteile erlangt, die nach der Rechtsprechung des EuGH für im Ausland ansässige Apotheken zwar gerechtfertigt seien. Doch das spreche nicht dafür, dass ausländischen Apotheken zusätzlich zu diesen Wettbewerbsvorteilen noch die sich aus dem deutschen Arzneimittelpreisrecht ergebenden Vorteile zu gewähren sind, solange diese Apotheken dieses Preisrecht nicht insgesamt akzeptieren. DocMorris´ Argument, sie habe überhaupt erst nach einer Neufassung des Rahmenvertrags diesem 2010 beitreten können, findet beim BSG kein Gehör. Denn die Revisionsinstanz befasst sich nur mit Rechtsfragen. Was Tatsachen betrifft, ist sie an die Feststellungen des angegriffenen Urteils gebunden. Diese tatsächlichen Feststellungen habe die Klägerin aber nicht gerügt.
Weitere Einwände und behauptete Verfahrensmängel weist das BSG in seinem Beschluss ebenfalls zurück.
Herstellerrabatte beschäftigen Gerichte weiterhin
Auch wenn es bereits viele Entscheidungen zum Thema gibt – die Frage der Herstellerrabatte wird die Gerichte weiterhin beschäftigen. Gerade nach dem EuGH-Urteil zweifeln manche Hersteller, ob sie die Rabatte auch nach 2010 wirklich hätten abführen müssen – gerade weil sich die niederländischen Apotheken dem Rahmenvertrag unterworfen haben. Kohlpharma hat bereits Klage gegen DocMorris und die Europa Apotheek Venlo erhoben und fordert die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Oktober 2016 gezahlten Rabatte zurück.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. November 2016, Az.: B 3 KR 21/16 B
1 Kommentar
Urteil
von Frank ebert am 12.01.2017 um 10:46 Uhr
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