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Neuer Referentenentwurf
Feinschliff für Gröhes Gesetz zum Rx-Versandhandelsverbot
Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf zum Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln überarbeitet. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen sind zwar unverändert – doch die Begründung ist nun anders aufgebaut und enthält neue Aspekte.
Mitte Dezember hatte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe seinen ersten Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vorgelegt. Seitdem ist er bemüht, den Koalitionspartner SPD für seine Pläne zu gewinnen – ein nicht ganz einfaches Unterfangen.
Nun hat das Ministerium nochmals am Gesetzentwurf gefeilt. Dies betrifft zwar nicht die schon im Dezember genannten konkreten Änderungsvorschläge im Arzneimittelgesetz, Apothekengesetz, Betäubungsmittelgesetz und in der Apothekenbetriebsordnung. Hier bleibt alles beim Alten: Rx-Arzneimittel sollen nicht mehr versendet werden dürfen und es gibt neue Vorgaben für den Botendienst. Auf die Idee von Karl Lauterbach (SPD), das Versandverbot mit einer Zuzahlungsbefreiung für Chroniker zu verbinden, geht der Entwurf nicht ein.
Ziel des Gesetzes: Gesundheitsschutz
Was sich im neuen Entwurf allerdings geändert hat, ist die
Begründung zum allgemeinen Teil des Gesetzes. Auffällig ist das bereits beim
erklärten Ziel des Gesetzes. Im Dezember hieß es noch: „Das Ziel des Gesetzes
ist es, die bestehende Struktur der flächendeckenden, wohnortnahen und
gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auch weiterhin zu gewährleisten.“
Nun lautet es an dieser Stelle: Ziel sei es, „zum Schutz der Gesundheit der
Bevölkerung die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln
sicherzustellen. Dazu wird der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
verboten“. Der Gesundheitsschutz ist also ausdrücklich in den Vordergrund gerückt.
Das ist verständlich. Der Schutz der Gesundheit und des Lebens von
Menschen kann schließlich europarechtlich ein Rechtfertigungsgrund für nationalstaatliche
Maßnahmen sein, die in den Binnenmarkt eingreifen. Und genau darauf muss das Ministerium abheben, soll das Gesetz das Notifizierungsverfahren unbeschadet überstehen.
Auch beim weiteren Lesen wirkt die Begründung nun differenzierter. Es werden mehr korrespondierende Normen (zum Beispiel das Rabattverbot nach § 7 HWG) genannt, mehr Zahlen angeführt – etwa zur Entwicklung der Apothekenzahl in den vergangenen Jahren – und genauer ausgeführt, warum das Rx-Versandverbot eine geeignete Maßnahme ist, das erklärte Ziel zu erreichen. Letzteres ist für die juristische Prüfung ebenfalls ein bedeutsamer Begriff, der im ersten Entwurf nicht vorkam.
Beispielsweise weist die Begründung nun auf bestehende Verpflichtungen von Präsenzapotheken zur Vorratshaltung hin, die auch im Hinblick auf Krisensituationen relevant seien (§ 15 Abs. 1 ApBetrO). Sie müssten etwa die ortsnahe und kurzfristige Verfügbarkeit von lebenswichtigen Impfstoffen und Sera organisieren, um akute lebensbedrohliche Notfälle behandeln zu können. Versandapotheken seien hingegen vom Transportweg, sowohl bei der vorgelagerten Übermittlung von Verschreibungen als auch bei der Auslieferung, von externen Dienstleistern abhängig. Eine zeitliche Verzögerung, bis das dringend benötigte Arzneimittel beim Patienten ankommt, ergebe sich schon durch den Transport.
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