Retaxfall

Neuer Rahmenvertrag, neue Formfehler, neuer Nullretax

Stuttgart - 27.01.2017, 14:35 Uhr

Dosieraerosol oder Pulverinhalator? Fehlen diese  Angaben auf dem Rezept, darf der Apotheker entscheiden – muss es aber dokumentieren. (Foto: Gerhard Seibert / Fotolia)

Dosieraerosol oder Pulverinhalator? Fehlen diese  Angaben auf dem Rezept, darf der Apotheker entscheiden – muss es aber dokumentieren. (Foto: Gerhard Seibert / Fotolia)


Der neue Rahmenvertrag sollte das Nullretax-Unwesen aufgrund von Formfehlern, die keinerlei wirtschaftlichen Schaden verursachen und auch die Arzneimittelsicherheit nicht gefährden, eindämmen. Das ist sicher in vielerlei Hinsicht gelungen. Allerdings werden die neuen Rahmenvorgaben schon wieder für Nullretaxationen „missbraucht“, das berichtet das Deutsche Apothekenportal. 

Es hätte so schön sein können. Formfehler, die für die Kasse zu keinem wirtschaftlichen Schaden führen und die Arzneimittelsicherheit nicht verletzen, dürfen laut der Neufassung des Rahmenvertrags weitestgehend von den Apotheken geheilt werden. So bleiben erneute Arztbesuche und zeitaufwendige Rezeptänderungen sowie ärgerliche Nullretaxationen in vielen Fällen erspart. Aber irgendetwas finden die Kassen dann doch immer.

Bislang ist nicht geklärt, wie Formfehler bei den neuerdings erlaubten Änderungen und Ergänzungen sanktioniert werden. Also beispielsweise wenn die Dokumentation versäumt wird. Diese Lücke wird offensichtlich von einzelnen Kassen zum Nullretax genutzt. Das Deutsche Apothekenportal (DAP) schildert einen Fall der AOK Bayern.

Apotheker darf auswählen – und muss dokumentieren

Der Apotheke lag eine Wirkstoffverordnung über Formoterol/Beclometason 100/6 µg vor. Rabattiert sind zum fraglichen Zeitpunkt zwei unterschiedliche Systeme: ein Dosieraerosol und ein Pulverinhalator, der Nexthaler. Eine Darreichungsform war auf der Verordnung aber nicht angegeben. Vermutlich weil das im Rahmen einer Wirkstoffverordnung in der betreffenden Arzt-Software nicht möglich ist, schreibt DAP-Retaxexperte Dieter Drinhaus. Somit ist es der Apotheke überlassen, für den Patienten das passende Device auszuwählen. Dieses Recht ist sowohl im neuen Rahmenvertrag als auch im neuen Arzneimittelliefervertrag (ALV) für Bayern verankert. So heißt es beispielsweise im ALV §3 (12): „Enthält eine Verordnung hinsichtlich der Darreichungsform oder Wirkstärke unvollständige oder ungenaue Angaben und ist der Vertragsarzt nicht erreichbar, so ist der Apotheker berechtigt, diejenige Darreichungsform oder Wirkstärke abzugeben, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für die richtige hält“.

Dieses Recht ist aber auch mit der Pflicht verbunden, das „Verordnungsblatt […] entsprechend zu ergänzen und abzuzeichnen“. Das hat die Apotheke aber versäumt. Die Apotheke hatte sich lediglich für eine Rabattarznei entschieden und diese abgegeben, ohne zusätzliche Dokumentation.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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