Retaxfall

Neuer Rahmenvertrag, neue Formfehler, neuer Nullretax

Stuttgart - 27.01.2017, 14:35 Uhr

Dosieraerosol oder Pulverinhalator? Fehlen diese  Angaben auf dem Rezept, darf der Apotheker entscheiden – muss es aber dokumentieren. (Foto: Gerhard Seibert / Fotolia)

Dosieraerosol oder Pulverinhalator? Fehlen diese  Angaben auf dem Rezept, darf der Apotheker entscheiden – muss es aber dokumentieren. (Foto: Gerhard Seibert / Fotolia)


Retax unbegründet: Apotheke liefert fachlich korrekt und preisgleich

Drinhaus stellt allerdings infrage, ob in diesem Fall die Ergänzung der Darreichungsform überhaupt zwingend notwendig ist, da ohnehin nur zwei inhalativ anzuwendende Applikationsformen zur Auswahl stehen. Denn in der Fußnote 1 zu § 3 (1) 3 des Rahmenvertrags, der die Ergänzung erlaubt, heißt es unter Punkt sieben „Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig“.

Die Rezeptprüfstelle der AOK Bayern hielt die Ergänzung offensichtlich für notwendig und verweigerte der Apotheke die Erstattung – und zwar vollständig. Obwohl das Rezept fachlich korrekt und ohne wirtschaftlichen Nachteil für die Kasse durch die Apotheke beliefert worden war. Beide rabattierten Devices – Foster® Dosieraerosol und Foster® Nexthaler – haben zudem denselben Abgabepreis.

So bleibt – mal wieder – ein Nullretax wegen eines für Kasse und Patienten folgenlosen Formfehlers. Eine entsprechende Vereinbarung findet sich aber weder im Rahmenvertrag noch im ALV Bayern. Ganz im Gegenteil: Der Krankenkasse wäre es sogar gemäß § 3 (1) Rahmenvertrag vertraglich erlaubt, ganz oder teilweise auf eine Retaxation zu verzichten.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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