Das Notifizierungsverfahren
Um einen möglichst freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in Europa zu gewährleisten, müssen Gesetze anderen Mitgliedstaaten und der EU-Kommission vorgelegt werden, wenn sie als Hemmnis angesehen werden können. Diese haben zwar im Regelfall keine weitergehenden Vetorechte, können aber Bedenken in Form einer „ausführlichen Stellungnahme“ anmelden, welche die Stillhaltefrist um weitere drei Monate verlängert. Der betroffene Mitgliedstaat muss anschließend erklären, wie er auf die Bedenken reagiert – kann aber nur auf einem langwierigen Rechtsweg dazu gezwungen werden, sie zu berücksichtigen
„Sie haben etwas Tolles herausgebracht“, fragt die EU-Kommission in einem Werbevideo für das Verfahren – „und möchten es in andere EU-Staaten verkaufen?“ In diesem Fall sollen sich Betroffene an die gewählten Vertreter oder die EU-Kommission wenden, heißt es in dem Film. „Handelshemmnisse dürfen Ihren Erfolg nicht aufhalten!“
2 Kommentare
Wir sollten mehr Schlangen essen ...
von Christian Timme am 06.02.2017 um 17:19 Uhr
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Wie die Maus vor der Schlange paralysiert auf Rx Verbot warten ist zu wenig
von Karl Friedrich Müller am 06.02.2017 um 14:29 Uhr
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