Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

Filialapotheken dürfen Rezepturen bündeln

Berlin - 06.03.2017, 17:28 Uhr

Hat eine Apotheker mehrere Apotheken kann er die Rezepturherstellung in einer Apotheke konzentrieren – allerdings nicht unbeschränkt. (Foto: Gerhard Seybert / Fotolia)

Hat eine Apotheker mehrere Apotheken kann er die Rezepturherstellung in einer Apotheke konzentrieren – allerdings nicht unbeschränkt. (Foto: Gerhard Seybert / Fotolia)


Jede Apotheke in Deutschland muss ein Labor vorhalten und Rezepturen herstellen können. Aber wie sieht es aus, wenn ein Apotheker mehrere Apotheken betreibt? Darf er Rezepturen dann in einer von diesen bündeln? Die Landesapothekerkammer Niedersachsen meinte, das geht nicht – und lief damit vor dem Oberverwaltungsgericht auf.

Die Landesapothekerkammer Niedersachsen hatte einem Apotheker nach einer Besichtigung im April 2013 untersagt, die in seinen drei Filialen anfallenden Rezepturen konzentriert in seiner Hauptapotheke herzustellen. Der Grund: § 17 Abs. 6c Satz 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) besagt, dass Apotheken von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen dürfen. Diesem Grundsatz folgen einige Ausnahmen – so auch für den Fall, dass die Arzneimittel von Apotheken bezogen werden, für die dieselbe Betriebserlaubnis gilt, die also demselben Filialverbund angehören. Doch aus Sicht der Kammer ist diese Ausnahmevorschrift hier nicht einschlägig.

Das Verbot wollte der Apotheker nicht akzeptieren – und zog gegen den Bescheid seiner Aufsichtsbehörde vor Gericht. Erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hob im August 2016 den Bescheid in diesem Punkt auf. Das wiederum lief der Kammer zuwider. Da das Verwaltungsgericht kein Rechtsmittel zugelassen hatte, beantragte sie, die Berufung zuzulassen. Um damit Erfolg zu haben, müssen besondere gesetzlich vorgegebene Gründe vorliegen und vorgetragen werden. Beispielsweise müssten ernstliche Zweifel bestehen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts richtig ist oder die Rechtssache muss grundsätzliche Bedeutung haben.

Die Landesapothekerkammer meinte, derartige Einwände geltend machen zu können – doch damit kam sie beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nicht durch. Dieses hat nun in einem Beschluss klargestellt: Hat ein Apothekeninhaber die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken im Filialverbund, so kann er die Herstellung von Rezepturen in einer seiner Apotheken konzentrieren.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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