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Stellungnahme zum Referentenentwurf
ABDA sieht keine Alternative zum Rx-Versandverbot
Wenn man die flächendeckende, innovative, sichere und bezahlbare Arzneimittelversorgung durch Apotheken in Deutschland erhalten will, gibt es aus ABDA-Sicht keine Alternative zum Rx-Versandverbot. Dies stellt die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums klar. Zugleich macht sie einen Vorschlag, wie die Versorgung mit Spezialrezepturen geregelt werden kann.
Vor einem Monat hatte das Bundesgesundheitsministerium seinen Gesetzentwurf für das Rx-Versandverbot nicht nur in die Ressortabstimmung, sondern auch an zahlreiche Verbände des Gesundheitswesens geschickt. Bis zum 15. März konnten diese nun Stellung zu den Plänen von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe nehmen (CDU).
Selbstverständlich hat auch die ABDA diese Möglichkeit genutzt. In ihrer Stellungnahme erklärt sie eingangs, den Arzneimittelversandhandel auf nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel zu beschränken, stelle „gegenwärtig die richtige und zeitnah wirksame gesetzgeberische Reaktion“ auf das EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 dar. Diese Entscheidung habe den einheitlichen Apothekenabgabepreis und damit die Arzneimittelpreisverordnung als tragende Säule des Arzneimittelversorgungssystems infrage gestellt.
„Zu den vorgesehenen Regelungen gibt es keine Alternative, wenn man weiterhin eine flächendeckende, innovative, sichere und bezahlbare Arzneimittelversorgung durch Apotheken in Deutschland erhalten will, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen“, schreibt die ABDA. Keiner der anderen, bislang kursierenden Vorschläge sei geeignet, dieses Ziel zu erreichen.
Wichtige Steuerungsinstrumente werden unterlaufen
Es sei zutreffend im Referentenentwurf dargestellt, dass beim Wegfall der Preisbindung mit einer zunehmenden Verschiebung der Marktanteile hin zu Versandapotheken und einer damit einhergehenden Ausdünnung des bestehenden Netzes öffentlicher Apotheken zu rechnen sei. Mit dem Rx-Versandverbot werde zudem verhindert, dass wesentliche Steuerungsinstrumente zur Ausgabenregulierung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung unterlaufen werden – Stichworte sind hier Zuzahlungen und Festbeträge, zu denen die ABDA weitere Ausführungen macht.
Für eine Beschränkung des Versandhandels auf nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel sprächen überdies Gründe der Arzneimittelsicherheit. Der EuGH habe bereits 2003 im ersten DocMorris-Urteil festgestellt, dass angesichts der potenziellen Gefahren, die mit einem nicht sachgerechten Gebrauch verschreibungspflichtiger Arzneimittel verbunden sind, der Versandhandel mit ihnen untersagt werden könne. Und durch die in den letzten Jahren drastisch ansteigenden, illegalen Internetangebote gefälschter Arzneimittel drohten in dieser Hinsicht erhebliche Gefahren. Mit einem konsequenten Verbot des Rx-Versandhandels könne Patienten die besondere Missbrauchsanfälligkeit dieses Vertriebswegs deutlich gemacht und die Inanspruchnahme illegaler Angebote eingedämmt werden, erklärt die ABDA.
Vorschlag zur Versorgung mit Spezialrezepturen
Neben den allgemeinen Ausführungen enthält die Stellungnahme zudem konkrete Bemerkungen zu einzelnen Regelungen. Insbesondere macht die ABDA einen Vorschlag, wie mit dem „Problem“ der per Versand verschickten Spezialrezepturen umzugehen ist. Gerade die SPD-Abgeordnete Sabine Dittmar hatte wiederholt darauf hingewiesen, dass bestimmte Patienten, die an seltenen Erkrankungen leiden, solche speziellen Rezepturen benötigten, diese aber nur über Spezialversender erhielten.
„Nach unserer Einschätzung können die meisten der betroffenen Rezepturen in jeder Apotheke hergestellt werden“, heißt es dazu in der ABDA-Stellungnahme. Bedinge die Herstellung im Einzelfall besondere Anforderungen an das Labor der Apotheke, könnten die flächendeckend vorhandenen Zytostatika-herstellenden Apotheken in Anspruch genommen werden. Bei der Versorgung mit anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen bestehe zudem für jede Apotheke die Möglichkeit, diese nach § 11 Absatz 3 Apothekengesetz von einer entsprechend spezialisierten Apotheke zu beziehen und an den Patienten vor Ort abzugeben.
Soweit darüber hinaus die Notwendigkeit gesehen werden sollte, solche besonderen Kompetenzen einzelner Apotheken zu nutzen, böte es sich an, die Ausnahmeregelung des § 11 Absatz 3 ApoG entsprechend zu erweitern. So könnten auch Arzneimittel, die zwingend aseptisch herzustellen sind und nicht im Endbehältnis sterilisiert werden können, sowie anwendungsfertige Parenteralia in sie einbezogen werden. Klinikapotheken und öffentliche Apotheken, die jeweils diese Arzneimittel herstellen könnten, könnte diese auf Anforderung einer anderen Apotheke herstellen und an diese abgeben – ein Versand wäre nicht nötig.
4 Kommentare
RX-Versandverbot
von Dr. Radman am 17.03.2017 um 9:49 Uhr
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RX-Versandverbot
von Dr. Radman am 16.03.2017 um 16:34 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: RX-Versandverbot
von Bernd Jas am 17.03.2017 um 9:12 Uhr
AW: RX-Versandverbot Bravo
von Dr Schweikert-Wehner am 17.03.2017 um 14:15 Uhr
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