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Indikationen, Fachgruppen, Vergütung
Wie funktioniert die neue Videosprechstunde?
Wie viel dürfen Ärzte für die Videosprechstunde abrechnen?
Schon im November 2016 hatten GKV und KBV technische Voraussetzungen vereinbart. Beispielsweise muss der Video-Dienst frei von Werbung sein. Die komplette Übertragung muss zudem verschlüsselt stattfinden. Der Raum, in dem sich der Arzt befindet, muss geschlossen sein. Außerdem darf die Videosprechstunde den persönlichen Kontakt nicht ersetzen. Die digitale Lösung ist beispielsweise nur möglich, wenn schon ein Besuch des Patienten in der Praxis stattgefunden hat, Arzt und Patient sich also bereits kennen.
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Zuletzt einigten sich KBV und GKV-Spitzenverband dann auch noch auf eine Erweiterung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Grundsätzlich gilt bei der Vergütung der Videosprechstunde: Die einzelnen Kontakte via Internet sind Teil der Versichertenpauschale, die die Ärzte für die Behandlung jedes Versicherten ohnehin erhalten. Allerdings haben GKV und KBV noch einige neue Abrechnungsmöglichkeiten für die Kassenärzte geschaffen. So erhalten alle Ärzte, die eine Videosprechstunde anbieten, grundsätzlich eine Technikpauschale von 800 Euro pro Jahr. Hinzu kommt seit dem 1. April ein Technikzuschlag von 4,21 Euro pro Kontakt, der allerdings nur für die ersten 50 Sprechstunden im Quartal abgerechnet werden kann. Die Pauschale und der Zuschlag sollen einerseits die Technikkosten der Software-Anbieter decken und andererseits einen Anreiz setzen, den neuen Service anzubieten.
Hinzu kommt allerdings eine weitere Abrechnungsposition, die Ärzte nutzen können, wenn der Patient die Arztpraxis in dem jeweiligen Quartal noch nicht aufgesucht hat. Ärzte können dann pro Behandlungsfall zusätzliche 9,27 Euro in Rechnung stellen. Allerdings muss auch in diesem Fall schon ein „echter“ Arzt-Patienten-Kontakt vorher stattgefunden haben.
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