Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Heil- und Hilfsmittelgesetz tritt in Kraft

Stuttgart / Berlin - 10.04.2017, 17:30 Uhr

Mit dem neuen Hilfsmittelgesetz darf für die Kassen nicht allein der Preis entscheidend sein. (Foto: laboko / Fotolia)

Mit dem neuen Hilfsmittelgesetz darf für die Kassen nicht allein der Preis entscheidend sein. (Foto: laboko / Fotolia)


Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung ist am heutigen Montag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Somit tritt es am Dienstag in Kraft. Es regelt unter anderem, dass bei Hilfsmittel-Ausschreibungen der Krankenkassen in Zukunft auch Qualitätskriterien berücksichtigt werden müssen. 

Am 16. Februar hatte der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung  (HHVG) in zweiter und dritter Lesung beraten. Am morgigen Dienstag tritt es nun in Kraft, nachdem es heute im Bundesgesetzblatt erschienen ist. Demnach darf bei Hilfsmittelausschreibungen der Krankenkassen nicht mehr vorrangig der Preis für den Zuschlag das ausschlaggebende Kriterium sein, sondern es muss vor allem die Qualität eine zentrale Rolle spielen. So hatte nicht zuletzt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Staatssekretär Karl-Josef Laumann (CDU), auf die Reform im Hilfsmittelbereich gedrängt.

Laumann wurde in den vergangenen Jahren immer wieder mit Patientenbeschwerden konfrontiert. Insbesondere die mangelhafte Qualität von Inkontinenzhilfen wurde häufig beklagt. Außerdem sollen Versicherte jetzt immer zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln wählen können – und diese müssen dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen. Auch eine Regelung, an der Laumann nicht unbeteiligt war.

Der GKV-Spitzenverband ist nun verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmittelverzeichnis grundlegend zu aktualisieren. Zudem muss er eine Verfahrensordnung beschließen, mit der die Aktualität des Verzeichnisses auch künftig gewährleistet wird. Außerdem soll er jährlich einen nach Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen veröffentlichen.

Viel Kritik für last-Minute-Ausschreibung

Eine weitere Neuerung ist, dass Hilfsmittel mit hohem individuellem Anpassungsbedarf nicht mehr ausgeschrieben werden dürfen. Dazu gehören beispielsweise ableitende Inkontinenzhilfen. Eine noch kurz vor knapp unter Dach und Fach gebrachte Ausschreibung für verschiedene ableitende Inkontinenzhilfen und intravaginale Kontinenztherapiesysteme sowie Zubehör und Verbrauchsmaterial hatte der Techniker Krankenkasse viel Kritik eingebracht. Der Vertrag gilt seit dem 1. März. 

Außerdem müssen Leistungserbringer Versicherte künftig beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet sind – und somit von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden.

Weiterentwicklung des Präqualifizierungsverfahrens

Auch das Präqualifizierungsverfahren, in dem Apotheken, Sanitätshäuser, orthopädietechnische Betriebe und andere Anbieter von Hilfsmitteln ihre grundsätzliche Eignung für Vertragsabschlüsse mit den Krankenkassen nachweisen müssen, soll weiterentwickelt werden. Die Begutachtung, Akkreditierung und Überwachung der derzeit bundesweit rund 30 Präqualifizierungsstellen werden künftig durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) erfolgen. Die ABDA hatte im Stellungnahmeverfahren von einer Änderung des Präqualifizierungsverfahrens abgeraten, da hierdurch ein funktionierendes System in Gefahr gebracht werde.

Leistungsanspruch auf Brillengläser wird erweitert

Eine weitere Neuerung: Die  Ausnahmeregelung für einen Leistungsanspruch auf Brillengläser wird erweitert. Bislang werden die Kosten für Brillengläser nur für Kinder und Jugendliche übernommen – und ausnahmsweise für Menschen mit extremer Sehschwäche. Künftig erhalten auch die Versicherten, die wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser mit einer Brechkraft von mindestens 6 Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens 4 Dioptrien benötigen, einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des vom GKV-Spitzenverband festgelegten Festbetrags beziehungsweise des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises.

Das Gesetz regelt darüber hinaus viele weitere Punkte. Grundsätzlich soll die Versorgung mit Prothesen, Rollstühlen, Hörgeräten und anderen Hilfsmitteln verbessert werden. Und: die Bedeutung der Heilmittelerbringer soll besser gewürdigt werden. So gibt es etwa bessere Löhne für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Veröffentlichung im Bundesanzeiger – AMVSG wurde hier nicht aufgenommen

Neues Heil- und Hilfsmittelgesetz in Kraft

Reform der Heil- und Hilfsmittelverorgung

Mehr Qualität, weniger Aufzahlung

Gesetzgeber will mehr Qualität und Transparenz in die Versorgung bringen

Neue Regeln für Heil- und Hilfsmittel

Inkontinenzversorgung: Patientenbeauftragter fordert bessere Hilfsmittelversorgung

Laumann macht bei Kassen Druck

Unter der Lupe: Gesetzentwurf zur Stärkung der Heil-und Hilfsmittelversorgung

Was plant der Gesetzgeber?

Ableitende Inkontinenzhilfen

TK-Hilfsmittelverträge ohne Apotheken

GKV-Spitzenverband überarbeitet Hilfsmittelverzeichnis für Inkontinenzhilfen

Windeltest sorgt für Bewegung

Patientenbeauftragter Laumann

Gesetz soll Windel-Qualität verbessern

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.