Heilmittelwerberecht Vs. Arzneimittelpreisrecht

Landgericht verbietet Rx-Boni-Werbung von DocMorris

Berlin - 12.05.2017, 13:45 Uhr

Auch nach dem EuGH-Urteil kann sich die niederländische Versand-Apotheke DocMorris nicht darauf verlassen, dass vor den nationalen Gerichten jeder seiner Gutscheine durchgeht. (Foto: Sebra / Fotolia)

Auch nach dem EuGH-Urteil kann sich die niederländische Versand-Apotheke DocMorris nicht darauf verlassen, dass vor den nationalen Gerichten jeder seiner Gutscheine durchgeht. (Foto: Sebra / Fotolia)


Die Siemens Betriebskrankenkasse darf in ihrer Mitgliederzeitschrift nicht mit einem DocMorris-Flyer werben, der einen 10 Euro-Gutschein für die Einlösung eines Rezepts verspricht. Diesen Fall aus dem Jahr 2014 hat das Landgericht München nun entschieden. Einen Widerspruch zum EuGH-Urteil sieht das Gericht nicht – es stützt den Unterlassungsanspruch nämlich nicht auf die Verletzung des Arzneimittelpreisrechts, sondern des Heilmittelwerberechts.

Das Landgericht München hat am 11. Mai 2017 gleich zwei Urteile verkündet, die DocMorris nicht gefallen dürften – auch wenn die niederländische Versandapotheke gar nicht Partei dieses Rechtsstreits ist. Vielmehr klagte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen die Siemens Betriebskrankenkasse (SBK).

Worum ging es dabei? Die SBK hatte ihrer Mitgliederzeitschrift im Oktober 2014 einen Werbe-Flyer von DocMorris beigelegt. Dessen Botschaft lautete: „Testen Sie uns jetzt – Rezept einsenden – 10 Euro Gutschein sichern“. Der Gutschein konnte bei der nächsten Bestellung rezeptfreier Produkte ab 40 Euro Bestellwert eingelöst werden.

Die AKNR beantragte wegen dieser Werbung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die SBK. Diese erließ das Landgericht München im Oktober 2014 wie gewünscht. Im Dezember 2016 – also nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung im grenzüberschreitenden Versandhandel – hat die Krankenkasse dann Widerspruch gegen den damaligen Beschluss eingelegt. Dabei wurde sie von der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Diekmann vertreten – wohlbekannt als DocMorris-Anwälte.

Doch der vermutlich erwartete leichte Durchlauf wurde es nicht vor dem Landgericht. Vielmehr hat dieses nun die einstweilige Verfügung bestätigt und fällte auch im Hauptsacheverfahren ein entsprechendes Urteil. Wie kann das sein?

Dem EuGH ging es nicht um Werbenormen

Das Gericht sieht in der Werbung einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Diese Norm sei auch nach der Entscheidung des EuGH zum Arzneimittelpreisrecht anwendbar – jedenfalls soweit sie nicht an die Verletzung des Preisrechts anknüpft. Dies ergebe sich aus den unterschiedlichen Schutzzwecken des Heilmittelwerbe- und des Arzneimittelpreisrechts. Ersteres soll den Verbraucher schützen, Heilmittel zu viel oder falsch anzuwenden, weil er – etwa durch Zugaben – unsachlich beeinflusst wird. Die Preisbindung soll dagegen die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen.

Hätte der EuGH mit seiner Entscheidung eine pauschale Aussage zur Auslegung zu Werbenormen treffen wollen, hätte er sich auch mit dem EU-Humanarzneimittelkodex auseinandersetzen müssen, meint das Landgericht. Denn die allgemeinen Beschränkungen der Wertreklame nach § 7 Abs. 1 HWG seien an den vollharmonisierenden (!) Werbenormen des Gemeischaftskodex zu messen – und nicht an der Warenverkehrsfreiheit. Und danach seien sie unionsrechtskonform. Werbegaben, die keiner Preisbindung unterliegen, seien jedenfalls so lange zulässig, bis sie aufgrund ihrer Höhe die konkrete Gefahr eines unzweckmäßigen Arzneimittelerwerbs bzw. -gebrauchs begründen. 

Keine geringwertige Zugabe

Die Richter gehen ferner nicht von einem Barrabatt aus, sondern von einer Zugabe. Der Gutschein habe zwar den Wert eines bestimmten Geldbetrags, dennoch sei dies nur eine geldwerte Zugabe, die erst später beim Kauf rezeptfreier Arzneimittel eingelöst werden kann. Bei einem Wert von 10 Euro sei auch die Grenze der Geringwertigkeit überschritten. Ein Verstoß gegen das Zugabeverbot sei damit zu bejahen.

Im Übrigen hat das Landgericht München auch bestätigt, dass die SBK sich nicht auf ein Haftungsprivileg als Presseunternehmen berufen kann. Zwar gebe es bei Anzeigen keine umfassende Prüfungspflicht. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der SBK um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt – und als solche hätte sie auch bei nur „angemessener” Prüfung erkennen müssen, dass hier ein Wettbewerbsverstoß vorlag.  

Interessenkonflikt?

Die AKNR und ihr Anwalt Dr. Morton Douglas zeigten sich erfreut über die Entscheidungen. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, so könne außerhalb des Arzneimittelpreisrechts die Gewährung von Gutscheinen bei der Abgabe von Rx untersagt werden. Allerdings ist nicht damit zu rechnen, dass die SBK beziehungsweise DocMorris die Entscheidungen aktzeptieren werden. Die nächste Runde vor Gericht ist absehbar.

Hier wirft Douglas allerdings die Frage auf, wie es sein könne, dass sich die SBK als Körperschaft des öffentlichen Rechts in diesem Verfahren von Anwälten vertreten lässt, die von DocMorris bezahlt werden. „Hier ist ganz offensichtlich ein Interessenkonflikt festzustellen, da die SBK eigentlich verpflichtet wäre, sämtliche Verschreibungen von DocMorris in diesem Zusammenhang zu retaxieren“, sagt der Freiburger Anwalt. „Anstatt, so wie dies bei deutschen Apotheken täglich exerziert wird, hier die Versichertengemeinschaft vor unrechtmäßiger Inanspruchnahme zu schützen, lässt sie sich in einem Verfahren über rechtswidrig gewährte Vergütungen auch noch durch Anwälte von DocMorris vertreten“.  

Urteil des Landgerichts München vom 11. Mai 2017, Az. 17 HK O 20723/14

Urteil des Landgerichts München vom 11. Mai 2017, Az. 17 HK O 22516/14



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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