Heimversorgung BVKA Mainz 2017

Antikorruptionsgesetz – wo endet die Kooperation und beginnt die Korruption?

Mainz / Stuttgart - 20.05.2017, 09:00 Uhr

Antikorruptionsgesetz: Soll Bestechung im Gesundheitswesen verhindern. Nicht immer trennscharf sind die Grenzen zwischen Kooperation und Korruption. (Foto: Bits ans Splits / Fotolia)

Antikorruptionsgesetz: Soll Bestechung im Gesundheitswesen verhindern. Nicht immer trennscharf sind die Grenzen zwischen Kooperation und Korruption. (Foto: Bits ans Splits / Fotolia)


Antikorruptionsgesetz schützt Patienten

Kommt ein Vorteil ausschließlich dem Wohle des Patienten zugute, so sei dies nicht strafbar – wenn beispielsweise Arzneimittel dem Patienten gebracht würden, um diesem Wege zu ersparen. Denn Voraussetzung für die Vorteilsnahme einer Person, ist deren Zugehörigkeit zu einem Heilberuf. „§ 299 a/b will als Rechtsreflex den Patienten schützen“, betonte der Jurist. Bekomme allein der Patient einen Vorteil, dann sei dies keine Straftat.

Wie sieht es nun im Falle einer patientenindividuellen Verblisterung aus? Als triftiges Argument für einen sich daraus ergebenden Vorteil des Patienten ließe sich doch die Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit ins Feld führen. Das große „Aber“ folgt allerdings auf dem Fuße – wird der Einrichtung die Verblisterung von der Apotheke kostenlos angeboten, so erweitert sich der Begünstigtenkreis der Vorteilsnehmer plötzlich um weitere Spielfiguren. Denn die Kostenersparung für das Heim – schließlich entfällt für das Pflegepersonal das Stellen der Arzneimittel, was personelle Ressourcen schafft – gewährt einen zusätzlichen Vorteil auf anderer Ebene.

Und wenn der Patient nun einwilligt, dass die Apotheke seine Arzneimittel verblistert liefert? Selbst hier könne die kostenlose patientenindividuelle Verblisterung zum Streitpunkt werden. Durch das Einverständnis des Patienten ist zwar die freie Apothekenwahl (§ 11 Apothekengesetz) berücksichtigt. Hinsichtlich des Antikorruptionsgesetzes sei dies allerdings zu kurz gedacht. Warum? Prof. Schneider erklärt: „Die Gegenleistung ist die Bevorzugung im Wettbewerb, nicht das Zuführen von Patienten“. Will also ein Heim einen Versorgungsvertrag abschließen und würde unter den potenziellen Versorgern diejenige Apotheke den Zuschlag bekommen, die als einzige die Verblisterung unentgeltlich als zusätzliche Leistung anbietet, handele es sich um Vorteilsnahme. Um das Berufsrecht ist es in diesem Punkt ebenfalls heterogen bestellt. So erwähnt Baden-Württemberg kostenloses patientenindividuelles Verblistern explizit als unlautere Zuwendung. Entlastet dies dann automatisch alle anderen Bundesländer? Schneider meint: Nein.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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