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AKNR ./. DocMorris
Gericht hält DocMorris-Gewinnspiel für gefahrlos
In den vergangenen Wochen gab es einige Entscheidungen, die Apothekern Mut machten, dass der EuGH möglicherweise noch nicht das letzte Wort in Sachen Rx-Preisbindung gesprochen hat. Doch von einer klaren Linie der Rechtsprechung nach dem EuGH-Urteil kann keinesfalls die Rede sein – das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt, das die Kopplung eines Gewinnspiels an die Rezepteinlösung für unproblematisch hält.
DocMorris hatte sich nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 sicher einen klaren Durchlauf noch anhängiger Rechtsstreitigkeiten versprochen. Die Boni auf Rezept der niederländischen Versandapotheke sollten kein Problem mehr sein.
Doch der Bundesgerichtshof tut sich offensichtlich nicht ganz leicht, seine eigene jahrlange Rechtsauffassung aufzugeben. In einem Verfahren zwischen DocMorris und der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) zur Freundschaftswerbung hat er dem Oberlandesgericht Köln aufgegeben, nochmals genau zu prüfen, ob es nicht neue Feststellungen treffen kann, die Veranlassung geben, den Rechtsstreit dem EuGH vorzulegen.
Kurz darauf entschied das Landgericht München, dass die Rx-Boni von DocMorris noch immer heilmittelwerberechtlich verboten sein können, selbst wenn ein Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht nicht bejaht werden kann.
Nun hat das Landgericht Frankfurt in einem weiteren Rechtsstreit zwischen DocMorris und der AKNR zugunsten der Niederländer entschieden. In diesem Fall ging es um ein Gewinnspiel, das DocMorris im Frühjahr 2015 durchgeführt hat. Als Hauptpreis winkte ein E-Bike im Wert von 2500 Euro, zudem wurden neun hochwertige elektrische Zahnbürsten verlost. Teilnahmevoraussetzung war die Einreichung eines Rezepts. Die AKNR mahnte DocMorris seinerzeit ab. Nun – nach dem EuGH-Urteil – ging es im Klageverfahren weiter.
Die AKNR rügt gar nicht erst, dass das Arzneimittelpreisrecht unterlaufen werde. Vielmehr liege ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch vor, weil gegen den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung und das Heilmittelwerberecht verstoßen werde.
Das sah das Landgericht allerdings anders. Mit sehr knapp gehaltenen Urteilsgründen – im Vergleich zu jenen des Landgerichts München – führt es aus, dass zunächst kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Heilmittelwerbegesetz vorliegt. Danach ist es verboten, außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel mit Preisausschreiben oder Verlosungen zu werben, sofern dies einer „unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub” leistet. Die Überlegungen, die die AKNR vorgetragen habe, reichten nicht aus, um tatsächlich eine solche Gefahr nachzuweisen, so das Gericht.
1 Kommentar
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von Anita Peter am 19.05.2017 um 17:04 Uhr
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