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Großhandels-Skonti vor dem BGH
Das nächste Mega-Urteil für den Apothekenmarkt
Werden Apotheken in ihrer Existenz gefährdet, muss der Gesetzgeber ran
Nun ist völlig offen, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird. Die Wettbewerbszentrale erklärte im Vorfeld der Verhandlung nochmals ihre Auffassung: Nehme man die Intention des Gesetzgebers, den Preiswettbewerb zu regulieren, ernst, müsse man auch Skonti für unzulässig halten. Denn letztlich könne durch sie der offensichtlich nicht gewünschte Preiswettbewerb eröffnet werden.
Dass jetzt viele Apotheker auf die große wirtschaftliche Brisanz der Entscheidung hinweisen, bestätigt aus Sicht der Wettbewerbszentrale die Rechtswidrigkeit der Skonti. Die Bewertung reiche von „Skontobombe“ bis hin zu einem prognostizierten flächendeckenden „Apothekensterben“. Dazu erklärt die Wettbewerbszentrale: „Wenn es sich bei der Skontierung tatsächlich nur um die Belohnung für ein frühes Bezahlen handelt, so ist allerdings kaum vorstellbar, dass die Streichung dieser Vorteile den wirtschaftlichen Betrieb einer Apotheke bis hin zur Betriebsaufgabe gefährdet. Sollte dies so sein, so liegt es am Gesetzgeber, dieses offenbar unzureichende Vergütungssystem nachzubessern“.
Hohe Rabatte als Gefahr für die flächendeckende Versorgung?
Mit Blick auf die flächendeckende Arzneimittelversorgung verweist die Wettbewerbszentrale darauf, dass hohe Rabatte üblicherweise nur großen Apotheken zugute kämen. Umsatzschwächere Apotheken würden von höheren Rabatten eher nicht profitieren. So verschiebe sich das Ungleichgewicht weiter und die Arzneimittelversorgung würde eher gefährdet denn gestärkt. Hohe Rabatte gefährdeten aber auch die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch den Großhandel. Unrealistisch hohe Rabatte würden seine Leistungsfähigkeit auf Dauer schwächen und sich damit auch negativ auf die Apothekenbranche auswirken.
Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, findet, dass der Gegenstand des Prozesses zuletzt aus dem Blick geraten ist. „Es geht nicht um die Vergütung der Apotheker, sondern um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Großhandelsbranche, in der sich viele strikt an die Arzneimittelpreisbindung halten, während andere – vorgeblich als ‚Wohltat‘ für den Apotheker, tatsächlich aber als Mittel der Gewinnsteigerung – Skonti geben.“ Münker betont, dass die Frage, ob Skonti erlaubt sind oder nicht, seit langem umstritten ist. Sollte der Bundesgerichtshof sei nun für unrechtmäßig halten, wäre für Rechtssicherheit gesorgt.
4 Kommentare
Hintermänner . Frauen
von ratatosk am 12.07.2017 um 19:38 Uhr
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Ich beantrage den Austritt
von Christiane Patzelt am 12.07.2017 um 19:08 Uhr
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Skonto
von Frank Ebert am 12.07.2017 um 16:46 Uhr
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Skonto
von Anita Peter am 12.07.2017 um 14:12 Uhr
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