Arzneimittel-Automat in Hüffenhardt

Gerichts-Pleite für DocMorris-Schwester

Berlin - 26.07.2017, 16:00 Uhr

Das Landgericht Mosbach hat erneut über einen Antrag auf einstweilige Verfügung des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg befunden. (Foto: DAZ.online)

Das Landgericht Mosbach hat erneut über einen Antrag auf einstweilige Verfügung des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg befunden. (Foto: DAZ.online)


Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit DocMorris

Zur Begründung führt das Gericht in seiner Pressemitteilung aus, dass die in Hüffenhardt von DocMorris praktizierte Abgabe von Arzneimitteln wettbewerbswidrig sei. Dies ist bereits den vorangegangenen Urteilen des Landgerichts Mosbach zu entnehmen, bei denen DocMorris direkte Prozessbeteiligte war. Anders als von DocMorris behauptet, befand das Gericht das Vorgehen in Hüffenhardt nicht als von der Versandhandelserlaubnis gedeckt.

Ebenso wettbewerbswidrig sei es, wenn DocMorris in Hüffenhardt verschreibungspflichtige Medikamente abgebe, ohne dass hierbei auf der Originalverschreibung das Namenszeichen des pharmazeutischen Personals aufgenommen und gegebenenfalls Änderungen vermerkt werden könnten.

Das alles muss sich Tanimis zurechnen lassen, meint das Gericht. Denn das Unternehmen handle mit DocMorris bewusst und gewollt zusammen. Beide Gesellschaften hätten teilweise dieselben vertretungsberechtigten Personen. Auch ihre Geschäftssitze befänden sich am selben Ort in derselben Straße. Im Einvernehmen hätten sie ein Vertriebskonzept entwickelt und realisiert, damit Arzneimittel über einen Ausgabeautomaten an Verbraucher abgegeben werden könnten. Tanimis sei bekannt gewesen, wozu sie die Erdgeschossräume in der Hauptstraße 45 in Hüffenhardt angemietet habe, so das Gericht. Das Unternehmen habe beabsichtigt, seine technische Infrastruktur zum Zweck der Medikamentenausgabe an Verbraucher einzusetzen. Ein weiteres Indiz für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken sieht das Gericht darin, dass DocMorris die einzige Gesellschaft ist, die die Hard- und Software von Tanimis nutze. 

LAV-Geschäftsführerin Hofferberth ist über das Urteil nicht überrascht: „Es hätte mich gewundert, wenn heute eine andere Entscheidung gefallen wäre. Der Tatbestand und die Verstöße gegen geltendes Recht liegen gleichermaßen vor – egal, wer dieses Terminal betreibt“.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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