Verwaltungsgericht Osnabrück

Vorratspflicht trifft auch Versandapotheken

Berlin - 10.08.2017, 13:40 Uhr

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück muss auch eine Versandapotheke die Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung zur Vorratshaltung einhalten. (Foto: BVDVA)

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück muss auch eine Versandapotheke die Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung zur Vorratshaltung einhalten. (Foto: BVDVA)


Keine Sonderregelung für Versandapotheken bezweckt

Auch die Gesetzessystematik lasse keine andere Auslegung zu: Der genannte § 11a ApoG lege in seiner Nr. 1 nämlich fest, dass die Versandapotheke nach den für die öffentliche Apotheke geltenden Vorgaben zu betreiben ist. Damit sei auch § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO einzuhalten. Dass hier eine Sonderregelung bestehe, sei nicht erkennbar. Die Richter verweisen darauf, dass sich in der Apothekenbetriebsordnung durchaus Ausnahmetatbestände für den Versand finden (z.B. § 17 Abs. 2a ApBetrO) – doch mit Blick auf § 15 ApBetrO habe der Verordnungsgeber gerade keine bestimmt.

Auch sei die in § 11a Nr. 3 lit. a ApoG genannte Zwei-Tages-Frist für die Versendung keine spezielle Regelung für die Versandapotheke, die die Bestimmung zur Vorratshaltung verdränge. Schon der Wortlaut zeige, dass die Vorschrift im Apothekengesetz den zügigen Versand der Arzneimittel gewährleisten soll. Zu einer etwaigen Vorratshaltung sage die Regelung hingegen nichts. Es gehe lediglich um Anforderungen an die Bearbeitung beziehungsweise Organisation des Bestellablaufs sowie die Logistik. Daran bestehe trotz des Nebensatzes „soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht“ kein Zweifel. Die Regelung wolle den Apotheker nur von der Lieferfrist für den Fall befreien, dass ein Arzneimittel ausnahmsweise nicht vorrätig ist. Insoweit gehe die Regelung in § 11a Nr. 3 lit. a ApoG nicht weiter als § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Auch danach sei ein Vorrat nicht für jedes Arzneimittel vorzuhalten, sondern für „die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Arzneimittel“ und in einem mindestens dem durchschnittlichen Wochenbedarf entsprechenden Umfange. Dies habe zur Folge, dass auch bei einer Präsenzapotheke ein Arzneimittel einmal „nicht zur Verfügung stehen“ könne.

Kein „Warenlager auf der Straße”

Auch aus teleologischen Gründen sei eine Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO auf die Versandapotheke geboten. Dazu führt das Gericht aus, dass Apotheken einen gesetzlichen Sicherstellungsauftrag haben. Und ein wichtiger Faktor bei der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sei eine umfangreiche Vorratshaltung. Die Vorschrift des § 15 ApBetrO wolle verhindern, dass einzelne Apotheken ihre Vorratshaltung ausschließlich oder überwiegend auf eine täglich oder gar mehrmals täglich erfolgende Belieferung durch den Großhandel abstellen („kein Warenlager auf der Straße“). Eine solche Handhabung wäre nämlich mit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung nicht in Einklang zu bringen. Somit gebe es keine Veranlassung § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO in Bezug auf die Versandapotheke nicht anzuwenden. Dies würde den klagenden Versandapotheker im Vergleich zu Inhabern, die nur eine Präsenzapotheke betreiben, auch ungerechtfertigt bevorzugen.  

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 19. Juli 2017, Az.: 6 A 251/15 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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