Arzneimittel oder Medizinprodukt

Macrogol-Rezepte richtig beliefern – so geht`s

Stuttgart - 18.08.2017, 07:00 Uhr

Welches Macrogol darf die Apotheke zulasten der GKV abgeben? (Foto: gpointstudio / Fotolia)

Welches Macrogol darf die Apotheke zulasten der GKV abgeben? (Foto: gpointstudio / Fotolia)


Wenn das Macrogol ein Medizinprodukt ist ...

Macrogole können auch als Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter im Verkehr sein. Wie bei Arzneimitteln, gibt es beide Möglichkeiten: apothekenpflichtig und verschreibungspflichtig. Medizinprodukte unterliegen nicht der Packungsgrößenverordnung, sie sind nicht normiert und haben folglich keine N-Kennzeichen. Ein Macrogol-Medizinprodukt-Rezept mit Stückzahl darf die Apotheke problemlos beliefern. Es gibt keine Höchstmenge, es gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Doch eine fehlende N-Bezeichnung macht nicht automatisch das Macrogol zum Medizinprodukt, siehe das obige Beispiel mit Movicol Junior aromafrei 90 Stück Gerke.

Welche Macrogol-Medizinprodukte übernimmt die GKV?

Medizinprodukte sind laut SGB V im Rahmen der Arzneimittelversorgung zunächst einmal nicht verordnungsfähig. Aber es gibt Ausnahmen. Diese listet Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie „Übersicht über verordnungsfähigen Medizinprodukte“. Nur Macrogole, die explizit auf dieser Positivliste zu finden sind und für die dort genannten „medizinisch notwendigen Fälle“ verordnet werden, zahlt die GKV. Derzeit (Stand: 17.08.2017) sind das ...

Diese Macrogole erstattet die GKV:

  • Isomol®,
  • Kinderlax® elektrolytfrei,
  • Macrogol AbZ®,
  • Macrogo dura®,
  • Macrogol ratiopharm® und Macrogol ratiopharm flüssig orange®,
  • Macrogol TAD®,
  • Medicoforum® Laxativ,
  • Movicol® und Movicol® flüssig Orange,
  • Movicol® Junior aromafrei, Movicol® Junior Schoko,
  • Parkolax® 

Muss die Diagnose auf das Macrogol-Rezept?

Der Arzt muss nur bei Hilfsmittelrezepten die Diagnose ergänzen. Bei Verordnungen über Arzneimittel oder Medizinprodukte ist die Angabe der Indikation nicht erforderlich. Jedoch, darauf verweist das Deutsche Apotheken Portal (DAP): Nenne der Arzt die Diagnose, müssen Apotheker prüfen, ob diese mit den Verordnungsfähigkeiten der Positivliste übereinstimme.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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4 Kommentare

Anfrage

von Friedel Schmidt am 11.05.2019 um 14:47 Uhr

Frage zu Macrogol
Wird das Produkt von der Krankenkasse bezahlt?

Gruß F. Schmidt

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Zum Glück nicht reingefallen

von Andreas Grünebaum am 18.08.2017 um 18:39 Uhr

Kam erst kürzlich in einer unserer Filialen vor. Ich war selbst vor Ort. Der Arzt oder wohl besser die angelernte Helferin hatte in Unkenntnis der Sachlage den Rx-Import als N3 "verordnet". Nachdem unsere PTA freundlich angab, dass wir in diesem Fall leider nur eine 30er Packung des Importes abgeben könnten, wurde die Kundin nachdenklich, da sie angeblich in Deutschlands größter Apothekengruppe "Die andere Apotheke" die Großpackung schon immer bekommen hätte und nahm das Rezept wieder mit. Naja, wahrscheinlich haben die in der Praxis wie ansonsten hier üblich "Briefmarken deponiert".

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Irrsinn bei der Movicolverschreibung!

von Heiko Barz am 18.08.2017 um 8:59 Uhr

Hier liegt ein klassischer Schwachsinn in der Verschreibungsverordnug vor
Ein System, das nur für die Regressabteilungen der KKassen geschaffen wurde.
Zum Großteil wird Movicol und Andere zur Opioidbegleitverordnung eingesetzt, wozu dabei solch ein Verwirrspiel.
Als Kabarettist wäre dieses Faktum ein brüllender Einsteiger in diese Farce der Arzneimittelversorung.
Hat eigentlich irgendeine KKasse sich mal die Mühe gemacht, diese Feinheiten der Verordnungsidiotie ihren Versicherten in den Krankenbroschüren zu beschreiben und mit Logik zu untermauern?

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AW: Irrsinn bei der Movicolverschreibung

von Andreas Grünebaum am 18.08.2017 um 18:42 Uhr

Stimmt auf jeden Fall. Andererseits wäre es auch wünschenswert, wenn die Ärzte für den Schwachsinn, welchen sie oder ihre Arzthelferinnen "verordnen" in Regress gezogen würden. Dann könnten wir uns den ganzen Aufwand sparen und entspannte auf einen wirkungsvollen Aufschrei der Ärzteschaft warten. Dem munteren Treiben der GKV wäre dann schnell Einhalt geboten.

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