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LSG Niedersachsen-Bremen
Kassen können Grippeimpfstoff-Exklusivverträge nicht kündigen
Was ist mit den neuen Verträgen der Apothekerverbände?
Die Auffassung des BMG, dass die Exklusivverträge hinfällig seien, ist nach Ansicht des LSG unerheblich, da sie nicht in das Gesetzgebungverfahren eingeflossen sei. Das BMG hatte im März mitgeteilt, dass die Kassen ab Inkrafttreten des AMVSG wieder alle verordneten Impfstoffe erstatten müssen. Jedenfalls, soweit die Leistung im Rahmen der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgt. Demnach steht es also allein im therapeutischen Ermessen der Ärzte, welchen Impfstoff sie verordnen. Sie können dann auch Vierfach-Impfstoffe verwenden, für die keine einzige Krankenkasse Rabattverträge geschlossen hatte. Das Ministerium ging davon aus, dass es noch Verträge gibt, die bis zur Saison 2018/2019 laufen, in Niedersachsen sogar bis 2019/2020. Dass Ärzte alsbald alle Impfstoffe verordnen können, wird sich daher auf die Abgabemengen der Hersteller mit Rabattverträgen auswirken. Diese Rabattverträge enthielten aber keine konkreten Mengenvorgaben – die Mengenplanung sei Sache des Herstellers, erklärte das BMG. Eine etwaige Anpassung oder Aufhebung bestehender Verträge sei jedenfalls Angelegenheit der Vertragspartner selbst.
Was der Entscheid aus Celle genau für die konkurrierenden Neuverträge mit den Apothekerverbänden bedeutet, zum Beispiel hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche, dazu hat sich das LSG nicht geäußert – es ist hierfür nicht zuständig.
Entscheid stützt Auffassung der KVen
Der Entscheid des LSG stützt auch die Auffassung der kassenärztlichen Vereinigungen. Die hatten die Vertragsärzte nach wie vor angehalten, Rabattimpfstoffe zu verordnen – unter Androhung von Regressen. Was die Apotheken betrifft, so wurde bislang die Auffassung vertreten, dass hier keine Prüfpflicht besteht und Grippeimpfstoffe gemäß Verordnung beliefert werden dürfen. Letztendlich ist aber wohl ohnehin davon auszugehen, dass weiterhin Ärzte Rabattimpfstoffe verordnen, um sich vor möglichen Rückforderungen seitens der Kassen zu schützen.
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