Patientendaten per WhatsApp verschickt

Patientengeheimnisse müssen in der Apotheke bleiben

Berlin - 21.09.2017, 16:00 Uhr

Patientengeschichten sind gerne mal Thema im Familien- oder Freundeskreis. Doch das kann für Apothekenangestelle ein Problem werden. (Foto: triocean / stock-adobe.com)

Patientengeschichten sind gerne mal Thema im Familien- oder Freundeskreis. Doch das kann für Apothekenangestelle ein Problem werden. (Foto: triocean / stock-adobe.com)


Apothekenleiter und ihr Personal müssen über das, was ihnen in der Ausübung ihres Berufs bekannt wird, Stillschweigen bewahren. So sehen es die Berufsordnungen vor, und Arbeitsverträge enthalten heute meist eine Verschwiegenheitsklausel. Wer als Angestellter eines Heilberuflers Patientengeheimnisse ausplaudert, kann sich nicht nur strafbar machen, sondern auch eine fristlose Kündigung riskieren. Das bestätigte jetzt ein Gericht in Baden-Württemberg.

„Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (…) Apotheker anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Das sieht § 203 des Strafgesetzbuches vor. Die Bestimmung besagt in ihrem dritten Absatz zudem, dass den in dem Straftatbestand genannten Heilberuflern „ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich[stehen], die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind“. Also: Jeder, der in der Apotheke arbeitet und beispielsweise Persönliches über Patienten erfährt, sollte dies tunlichst für sich behalten. Die Berufsordnungen der Apotheker sehen vor, dass die Apothekenleiter ihr Personal über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit belehren und dies dokumentieren müssen.  

Doch es ist nicht nur denkbar, dass die Verletzung der Stillschweige-Pflicht zur Strafbarkeit führt. Wer einer Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag zuwiderhandelt, kann auch seinen Job riskieren. So erging es jedenfalls einer medizinischen Fachangestellten, deren fristlose Kündigung durch ihren Arbeitgeber das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg für zulässig hielt. Es ist nicht fernliegend, dass Gerichte auch im Fall von Apothekenangestellten ähnlich entscheiden könnten.

Patientendaten per WhatsApp-Foto verschickt

Doch was war genau geschehen? Eine Arzthelferin, die in einer Praxis Termine verwaltete, hatte das im PC ersichtliche Terminblatt einer ihr selbst und auch ihrer Tochter bekannten Patientin mit dem Smartphone fotografiert. Daraus war zu entnehmen: Der Name und das Geburtsdatum der Patientin, der zu untersuchende Körperbereich und das für die anstehende Untersuchung zu reservierende MRT-Gerät. Dieses Bild schickte die Angestellte dann mit dem Kommentar „Mal sehen, was die schon wieder hat…“ per WhatsApp an ihre Tochter.

Eine schlechte Idee: Der Vater der Patientin bekam von der Sache Wind, weil die Tochter der Arzthelferin besagte Nachricht im Sportverein herumzeigte und seine eigene Tochter davon erfuhr. Dies teilte der Vater dem Arzt mit. Dieser kündigte daraufhin seiner Fachangestellten fristlos, hilfsweise ordentlich. Eine vorherige Abmahnung sprach er nicht aus.

Im Arbeitsvertrag gab es eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, „alle Praxisvorgänge sowie die Namen aller Patienten geheim zu halten und ihm/ihr überlassene Geschäftsunterlagen bei Ausscheiden wieder zurückzugeben. Er ist darüber belehrt, dass die Verletzung der Schweigepflicht strafrechtliche Konsequenzen gem. § 203 StGB nach sich zieht. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.“



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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