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Neu bei DAZ.online: Retax-Quickie
Wann muss die Apotheke den Hersteller-Rabatt beachten?
Leider kann man sich in der Apotheke nicht nur der Beratung widmen, sondern muss sich auch mit allerlei Formalien herumschlagen, die mal mehr und mal weniger nachvollziehbar sind. Im „Retax-Quickie“, der in Zukunft im Wechsel mit dem „Beratungs-Quickie“ erscheinen wird, stellen wir Ihnen Fallstricke, Besonderheiten und Absurditäten vor. Diese Woche geht es darum, wann die Apotheke den Hersteller-Rabatt beachten muss.
Herstellerrabatte sind in § 130 a des SGB V geregelt. Es gibt sie sowohl für patentgeschützte als auch für generische Arzneimittel. Sie sind eine Vereinbarung zwischen den Kassen und den Herstellern. Zwischen diesen beiden werden sie auch abgerechnet.
Bei der Abgabe kommt die Apotheke meist nicht merklich damit in Berührung. Sie hat lediglich die Funktion einer Art Inkassostelle. Der Rabatt wird als durchlaufender Posten von den Apotheken unter Zuhilfenahme der Abrechnungszentren an die Krankenkassen weitergeleitet. Die Hersteller erstatten ihn dann zurück.
In einer Situation muss sich die Apotheke allerdings aktiv damit befassen, welchen Rabatt der Hersteller der Kasse geben muss. Nämlich beim Preisvergleich zwischen Original und Import und wenn es um die Auswahl des preisgünstigsten Imports geht. In diesen Fällen ist nicht der Apothekenverkaufspreis (AVP) maßgeblich, sondern der Netto-Verkaufspreis. Das ist der um den Herstellerrabatt bereinigte AVP. Legt man diesen zugrunde kann unter Umständen das Original auch günstiger sein als manche Importe, obwohl das dem AVP nach, nicht der Fall war. In der Software kann man sich den Netto-VK in einer zusätzlichen Spalte anzeigen lassen.
1 Kommentar
Zusatzstudium- Verwaltungsrecht?
von Heiko Barz am 28.09.2017 um 11:38 Uhr
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