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Retax-Quickie
Wie lange kann die Apotheke ein Rezept abrechnen?
Die Abrechnungsfristen der einzelnen Arzneiversorgungsverträge
Wie sich die Fristen zur Rechnungslegung und die daraus folgenden finanziellen Einbußen in den jeweiligen Arzneimittelversorgungsverträgen unterscheiden, soll hier an wenigen Beispielen dargestellt werden. Im konkreten Fall empfiehlt sich immer der Blick in den für Sie geltenden aktuellen Arzneimittelversorgungsvertrag.
Die Ersatzkassen bundesweit
Für die Ersatzkassen (TK, Barmer, DAK, KKH, HEK, hkk) gilt ein bundesweiter Arzneiversorgungsvertrag, geschlossen mit dem Deutschen Apothekerverband (gültig ab 1.April 2016). Dort heißt es unter „§ 11 Rechnungslegung“, dass diese spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, stattfinden muss. Eine Überschreitung der Frist befreie die Kassen jedoch nicht von der Zahlungspflicht. Insoweit lässt sich also oben erwähnte Faustregel der VSA anwenden, und man ist vor einer Nullretaxation geschützt.
Wird die Monatsfrist für einzelne Verordnungsblätter aber überschritten, dürfen die Ersatzkassen den Gesamtbruttobetrag um fünf Euro je Verordnungszeile kürzen, bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und anderen Mitteln darf um zehn Prozent des Apothekenabgabepreises, insgesamt jedoch je Abrechnungsmonat und Ersatzkasse höchstens um 50 Euro gekürzt werden.
Primärkassen in Bayern
Ganz ähnlich gestalten sich die Regelungen bei den Primärkassen in Bayern (AOK, BKK, Knappschaft, SVLFG, IKK). Im mit dem Bayerischen Apothekerverband geschlossenen Arzneimittelversorgungsvertrag (Fassung vom 1.Juni 2016) findet man sie unter „§ 7 Rechnungsstellung“. Auch dort ist festgelegt, dass eine Überschreitung der Frist, die Kassen nicht von der Zahlungspflicht befreit – allerdings begrenzt auf bis zu zwölf Monate. Danach sind Abrechnungen oder sonstige Nachforderungen ausgeschlossen („es sei denn, die Apotheke hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten“).
Das Rezept hinter dem Schrank vom letzten Jahr, ist dann also wahrscheinlich endgültig „verloren“. Auch ähnlich den Ersatzkassen können die Primärkassen in Bayern nach Überschreitung der Ein-Monats-Frist den Gesamtbruttobetrag um 5 Euro je Packung kürzen, jedoch höchstens um 50 Euro je Verordnungsblatt.
Beispiel für Baden-Württemberg
Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg regelt die Abrechnungsfrist in seinem Arzneiversorgungvertrag mit Primärkassen (AOK, SVLFG; Stand 01.04.2015) unter „§ 12 Rechnungslegung“. Auch hier lässt sich die Ein-Monats-Faustregel anwenden. Jedoch bezieht sich der Paragraf bei Überschreitung der Ein-Monats-Frist auf die „gesetzlichen Verjährungsfristen“. Außerdem sind die finanziellen Einbußen anders gestaffelt: Wenn einzelne Verordnungsblätter mehr als zwei Monate nach Ablauf der Frist abgerechnet werden, dürfen die Krankenkassen den Abrechnungsbetrag auf den Apothekeneinkaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer kürzen. Wird die Frist um mehr als sechs Monate überschritten, dürfen die Kassen den Abrechnungsbetrag teilweise oder sogar ganz kürzen, sofern sie eine durch den Verzug entstandene finanzielle Schadenshöhe nachweisen können.
1 Kommentar
Abrechnungsfragen
von Heiko Barz am 10.11.2017 um 11:44 Uhr
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